SR 311.0) wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der Beurteilung von Ehrverletzungsdelikten ist stets der Sinn einer Äusserung massgebend, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beimessen musste (sog. «Durchschnittsmoral» bzw. «Durchschnittsauffassung»), wobei es nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auf den Gesamtzusammenhang ankommt (TRECHSEL/LIEBER, in: StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 vor Art.