12. Allgemeine Ausführungen zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 248 ff.). Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt.