335 und 339). Der «äussere Sachverhalt» ist demnach unbestritten. Dagegen bestreitet der Beschuldigte den «inneren Sachverhalt», indem er behauptet, eine persönliche Beleidigung der Straf- und Zivilklägerin bzw. eine Ehrverletzung zu ihrem Nachteil nicht beabsichtigt zu haben (vgl. pag. 334 und 341). Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin in seiner Eingabe vom 17. April 2014 als Straftäterin und Lügnerin bezeichnet und der «Vetternwirtschaft» bezichtigt; dies nachdem ihm mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO von Seiten der Staatsanwaltschaft die beabsichtigte Verfahrenseinstellung angekündigt worden war (unter Beilage des begründeten Einstellungsentwurfs).