Bei der Befragung vor Obergericht räumte der Beschuldigte ein, dass sein Schreiben einen ehrverletzenden Inhalt aufweist (pag. 334). Ferner gab er zuhanden der Straf- und Zivilklägerin ein handgeschriebenes Schreiben ab, wonach er sich bei ihr «für allfällig ehrverletzende Äusserungen» entschuldige (pag. 341 f.; zum genauen Wortlaut siehe Ziff. III. 8.2 vorne). Hingegen nahm der Beschuldigte seine Aussagen nicht als unwahr zurück. Vielmehr betonte er, dass er immer noch Zweifel an der Regelung der finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern durch die Straf- und Zivilklägerin hege, er sie aber nun nicht mehr mit strafrechtlichen Vorwürfen belasten wolle (pag. 335 und 339).