318 StPO keine Akteneinsicht und prüfte die Stichhaltigkeit der staatsanwaltschaftlichen Argumentation nicht (pag. 25 und 95). Er stellte weiterhin blosse Vermutungen über die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin und über den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen an. Dabei deponierte er, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien gelogen, ohne zuverlässig zu wissen, ob seine Behauptungen korrekt sind. Bei der Befragung vor Obergericht räumte der Beschuldigte ein, dass sein Schreiben einen ehrverletzenden Inhalt aufweist (pag.