Hingegen reichte er keine neuen Beweismittel für seine Behauptungen ein. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er im Wesentlichen den Inhalt seiner früheren Strafanzeigen wiederholte, zumal er im betreffenden Schreiben ausdrücklich auf die von ihm gegenüber der Staatsanwaltschaft in seinen früheren Anzeigen vorgebrachten Argumente verwies («Hier nochmals die Tatsachen», «die obgenannten Tatsachen können Ihnen unmöglich entgangen sein» und «dem Gericht war bekannt, was oben beschrieben wurde»; vgl. pag. 24). Er nahm nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 StPO keine Akteneinsicht und prüfte die Stichhaltigkeit der staatsanwaltschaftlichen Argumentation nicht (pag.