III. 8.1 vorne). Ergänzend zu seinen früheren Strafanzeigen bezog sich der Beschuldigte im inkriminierten Schreiben auf die staatsanwaltschaftliche Befragung der Straf- und Zivilklägerin vom 12. September 2013. Hingegen reichte er keine neuen Beweismittel für seine Behauptungen ein.