10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass der Beschuldigte im bereits hängigen Verfahren gegen seine Schwester (BM 12 41429) das mit «Strafklage und Strafantrag wegen Urkundenfälschung und Erbunterschlagung» betitelte Schreiben vom 17. April 2014 mit dem unter Ziff. III. 8.1 wiedergegebenen Wortlaut bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht hat (pag. 247 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).