Dies wäre von Gesetzes wegen denn auch möglich gewesen. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich indessen bei ihm zu keinem Zeitpunkt für die von ihr verbreiteten ehrverletzenden Äusserungen, wonach er beispielsweise als ________ nicht tragbar sei, entschuldigt. Er habe in seinem Beruf einen Imageschaden erlitten und verlange deshalb auch von ihr eine entsprechende Geste (pag. 334 f.).