Er habe die Eingabe in der Überzeugung verfasst, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Fakten nicht gefunden bzw. nicht richtig gewürdigt habe. Sie sei als einzige Amtsstelle in der Lage gewesen, Beweise zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu organisieren. Auf Akteneinsicht im Verfahren BM 12 41429 habe er verzichtet, weil er sich den aus seiner Sicht sinnlosen Aufwand habe ersparen wollen (pag. 94 f.). 9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 11. Mai 2016 vor der Vorinstanz Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz verwies die Straf- und Zivilklägerin inhaltlich auf die früheren Verfahren.