Dem Gericht war bekannt, was oben beschrieben wurde. Dem Gericht war ebenfalls bekannt, dass Herr und Frau D.________ nach dem Tod meines Vaters das Konto ganz normal weiter verwalteten, dass es dann unter dem Namen “Erbschaft F.________“ und dann unter “D.________“ weiterbestand. Das Gericht hat diese Rechtsmissbräuche durch die Beklagte juristisch ausdrücklich gutgeheissen und sich mit keinem Wort zur Sorgflatspflicht (recte: Sorgfaltspflicht) der Kantonalbank geäussert. Ich verzichte darauf, hierfür über die Gründe zu spekulieren.