III. 8.1 hinten). Die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung, des Diebstahls und der Urkundenfälschung gegen die Straf- und Zivilklägerin erfolgte schliesslich am 2. Dezember 2014. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft gegen die Straf- und Zivilklägerin einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Sowohl die Einstellungsverfügung als auch der Strafbefehl sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen (pag. 246 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).