318 StPO vom 13. September 2013, 3. Juli 2014 und 7. November 2014 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft jeweils mit ausführlicher Begründung in Aussicht, das Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Strafund Zivilklägerin, mit Ausnahme des Vorwurfs der üblen Nachrede, einzustellen. Nach dieser Ankündigung reichte der Beschuldigte am 17. April 2014, d.h. während des laufenden Verfahrens BM 12 41429, bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erneut eine mit «Strafklage und Strafantrag» betitelte und gegen die Straf- und Zivilklägerin gerichtete Eingabe ein. Diese Eingabe bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (siehe Ziff. III. 8.1 hinten).