einmal in ihrem eigenen Namen und einmal im Namen ihres Ehemannes (F.________; vgl. pag. 28). Schliesslich führte er sinngemäss aus, seiner Mutter seien zwei Fingerringe abhandengekommen und die Straf- und Zivilklägerin habe ein Motiv gehabt, diese wertvollen Ringe zu stehlen. Mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 13. September 2013, 3. Juli 2014 und 7. November 2014 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft jeweils mit ausführlicher Begründung in Aussicht, das Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Strafund Zivilklägerin, mit Ausnahme des Vorwurfs der üblen Nachrede, einzustellen.