Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter in ein Seniorenheim und der Räumung der elterlichen Wohnung im ________ eigenmächtig über das Wohnungsinventar, den Schmuck und das Bargeld verfügt. Weiter bezweifelte der Beschuldigte die Echtheit der Unterschriften auf dem Testament der Eltern, weil dieses zweimal mit der Unterschrift der Mutter (G.________) versehen worden war; einmal in ihrem eigenen Namen und einmal im Namen ihres Ehemannes (F._