und 51 ff.). In diesen Anzeigen erhob er unter anderem die Vorwürfe, die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Vermögen der gemeinsamen Eltern unrechtmässig bereichert, indem sie von deren Konten in den Jahren 2002 bis 2011 Gelder im Umfang von CHF 685‘139.70 in bar, entsprechend jährlich ca. CHF 70‘000.00, abgehoben habe. Diese Beträge hätten den finanziellen Bedarf der Eltern überstiegen, welcher monatlich bei maximal CHF 3‘300.00 bis CHF 3‘600.00 gelegen habe. Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter in ein Seniorenheim und der Räumung der elterlichen Wohnung im _____