5 digte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Juli 2012 den Antrag stellte, seine demenzkranke Mutter sei zu verbeiständen, erhob er sogleich erste Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin. So äusserte er die Vermutung, dass das Vermögen seiner Eltern durch die Straf- und Zivilklägerin zweckentfremdet werde (pag. 29 ff.). Die KESB setzte am 24. August 2012 auf ausdrücklichen Wunsch von G.________ die Straf- und Zivilklägerin als Beiständin ein, wogegen sich der Beschuldigte auf dem Rechtsweg wehrte (pag.