Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers vorliegend auf verfassungs- und konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wurde weder im Ausstandsgesuch vom 12. Oktober 2017 noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 hinreichend dargetan und ist denn auch nicht erkennbar. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu begründen vermöchten, sind indessen nicht ersichtlich. Der verfassungsmässige Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ist vorliegend gewährleistet. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit nicht einzustellen.