Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirtschafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Geschäftsverteilung nicht beteiligt (vgl. Ziff. 5 des Beschlusses vom 3. November 2017). Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers vorliegend auf verfassungs- und konventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wurde weder im Ausstandsgesuch vom 12. Oktober 2017 noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 hinreichend dargetan und ist denn auch nicht erkennbar.