Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 3. November 2017 wurde auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten. Ferner wurde im Beschluss ausgeführt, dass das Gesuch denn auch offensichtlich unbegründet wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Wie bereits in Ziff. 5 des genannten Beschlusses erwogen, hat das Bundesgericht davon abgesehen, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c).