30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101.0) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 3. November 2017 wurde auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten.