Er führte diesbezüglich aus, die Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig. Für die Besetzung des Gerichts und damit für den die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesentlich. Ohne eine solche sei objektiv nicht erkennbar, ob der Spruchkörper gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;