II. Formeller Einwand Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, das vorliegende Strafverfahren sei wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter einzustellen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 lehnte der Beschuldigte die Besetzung des urteilenden Gerichts mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ab. Er führte diesbezüglich aus, die Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswidrig.