3 als beschuldigte Person einzuvernehmen. Diesen Antrag begründete er damit, dass der Beschuldigte vor erster Instanz nicht Gelegenheit gehabt habe, sich zum Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu äussern. Fürsprecher E.________ brachte dagegen keine Einwände vor und verzichtete seinerseits auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen (pag. 332). Die Kammer hiess den gestellten Beweisantrag gut und befragte den Beschuldigten in der Folge zu seinen aktuellen Verhältnissen und dem zu beurteilenden Delikt (pag.