4. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer II. dahingehend abzuändern, dass die Zivilklage abgewiesen wird. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘000.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu Gunsten von B.________ zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -