3. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer I. 2. und 3. dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00 vom Kanton getragen werden. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es sei B.________ eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘452.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons zuzusprechen.