wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter eingestellt wird. 2. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichtspräsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer I. 1. dahingehend abzuändern, dass B.________ vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am 17. April 2014 in A.________, von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Eventualiter sei er unter Anwendung von Art. 173 Abs. 4 StGB von einer Strafe zu befreien.