Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 293 f.). Die Straf- und Zivilklägerin brachte mit Eingabe vom 11. April 2017 keine Einwände gegen das Eintreten auf die Berufung vor und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben (pag. 295). Nachdem der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht zugestimmt hatte, fand die Berufungsverhandlung am 13. November 2017 vor dem Obergericht des Kantons Bern statt.