Mit Berufungserklärung vom 21. März 2017 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil; d.h. die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede, die Auferlegung von Verfahrenskosten, die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Strafund Zivilklägerin sowie gegen die erstinstanzlich gutgeheissene Zivilklage (pag. 286 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag.