I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014, an die Straf- und Zivilklägerin. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Beurteilung der Zivilklage wurde indessen verzichtet (pag. 237 f., Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).