Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 104 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. November 2017 Besetzung Obergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zihlmann, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Günter Verfahrensbeteiligte B.________ verteidigt durch Rechtsanwalt C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und D.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand üble Nachrede Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. November 2016 (PEN 15 401) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. November 2016 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) B.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig wegen übler Nachrede, begangen am 17. April 2014 in A.________ zum Nachteil von D.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin). Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘440.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. August 2014. Weiter verurteilte es ihn zu den Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 2‘500.00, und zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin in der Höhe von CHF 6‘069.60 (pag. 237, Ziff. I des erst- instanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz stellte ferner fest, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Be- schuldigten die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt haben und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00, zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014, an die Straf- und Zivilklägerin. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten sowie auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung für die Beurteilung der Zivilklage wurde indessen verzichtet (pag. 237 f., Ziff. II des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 29. November 2016 meldete der Beschuldig- te, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 8. Dezember 2016 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 277). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz wurde den Parteien mit Verfügung vom 2. März 2017 zugestellt (pag. 281). Mit Berufungserklärung vom 21. März 2017 erklärte der Beschuldigte die vollum- fängliche Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil; d.h. die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen übler Nachrede, die Auferlegung von Verfahrens- kosten, die Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin sowie gegen die erstinstanzlich gutgeheissene Zivilklage (pag. 286 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 293 f.). Die Straf- und Zivilklägerin brachte mit Eingabe vom 11. April 2017 keine Einwände gegen das Eintreten auf die Berufung vor und verzichtete darauf, Anschlussberufung zu erheben (pag. 295). Nachdem der Beschuldigte der Durchführung des schriftlichen Verfahrens nicht zu- gestimmt hatte, fand die Berufungsverhandlung am 13. November 2017 vor dem Obergericht des Kantons Bern statt. 2 3. Anträge der Parteien Rechtsanwalt C.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 13. November 2017 namens des Beschuldigten folgende Anträge (vgl. pag. 336 und 343 f.): 1. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer I. 1. dahingehend abzuändern, dass das Strafverfahren SK 17 104 gegen B.________ wegen eines Verstosses gegen Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter eingestellt wird. 2. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer I. 1. dahingehend abzuändern, dass B.________ vom Vorwurf der üblen Nachrede, angeblich begangen am 17. April 2014 in A.________, von Schuld und Strafe freigesprochen wird. Eventualiter sei er unter Anwendung von Art. 173 Abs. 4 StGB von einer Strafe zu befreien. 3. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer I. 2. und 3. dahingehend ab- zuändern, dass die Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘400.00 und Auslagen von CHF 100.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘500.00 vom Kanton getragen wer- den. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Es sei B.________ ei- ne Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘452.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu Lasten des Kantons zuzusprechen. 4. Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 15 401 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Gerichts- präsident J.________, vom 29. November 2016, Dispositiv Ziffer II. dahingehend abzuändern, dass die Zivilklage abgewiesen wird. Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es sei eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘000.00 für das erstinstanzliche Verfahren zu Gunsten von B.________ zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Fürsprecher E.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung namens der Straf- und Zivilklägerin folgende Anträge (vgl. pag. 337 und 349): 1. Vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, inklusive Kosten-, Entschädigungsent- scheid sowie Zuspruch der Genugtuungssumme. 2. Auferlegung der Verfahrenskosten des obergerichtlichen Berufungsverfahrens an den Beschuldig- ten. 3. Zusätzliche Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin gemäss separater Kosten- note für das Berufungsverfahren. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregis- terauszug, datiert auf den 30. Oktober 2017, über den Beschuldigten eingeholt (pag. 329). Rechtsanwalt C.________ stellt anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Novem- ber 2017 den Beweisantrag, der Beschuldigte sei im oberinstanzlichen Verfahren 3 als beschuldigte Person einzuvernehmen. Diesen Antrag begründete er damit, dass der Beschuldigte vor erster Instanz nicht Gelegenheit gehabt habe, sich zum Vorwurf der üblen Nachrede zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu äussern. Fürsprecher E.________ brachte dagegen keine Einwände vor und verzichtete seinerseits auf das Stellen von weiteren Beweisanträgen (pag. 332). Die Kammer hiess den gestellten Beweisantrag gut und befragte den Beschuldigten in der Folge zu seinen aktuellen Verhältnissen und dem zu beurteilenden Delikt (pag. 333 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämt- liche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie hat dabei volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Auf- grund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungs- verbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern (sogenanntes «Verbot der reformatio in pei- us»). II. Formeller Einwand Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, das vorliegende Strafverfahren sei wegen eines Verstosses gegen Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als Anspruch auf den gesetzlichen Richter einzustellen. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2017 lehnte der Beschuldigte die Besetzung des ur- teilenden Gerichts mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage ab. Er führte diesbezüglich aus, die Zusammensetzung durch Justizorgane sei konventionswid- rig. Für die Besetzung des Gerichts und damit für den die richterliche Unabhängig- keit betreffenden Aspekt der Fallzuteilung sei eine gesetzliche Grundlage wesent- lich. Ohne eine solche sei objektiv nicht erkennbar, ob der Spruchkörper gegen Einflussnahme von aussen hinreichend geschützt sei. Art. 30 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101.0) verbiete, dass durch eine gezielte Auswahl der mitwirkenden Richter im Einzelfall auf die Recht- sprechung Einfluss genommen oder ein entsprechender Anschein oder Verdacht erweckt werde. Unzulässig sei jede Besetzung des Spruchkörpers, die nicht auf sachlichen Motiven beruhe. Mit Beschluss der 1. Strafkammer vom 3. November 2017 wurde auf das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wegen verspäteter Einreichung nicht einge- treten. Ferner wurde im Beschluss ausgeführt, dass das Gesuch denn auch offen- sichtlich unbegründet wäre, wenn darauf eingetreten werden könnte. Wie bereits in Ziff. 5 des genannten Beschlusses erwogen, hat das Bundesgericht davon abgesehen, das Gebot des gesetzlichen Richters auch auf die Besetzung des Spruchkörpers im Einzelfall zu erstrecken (BGE 128 V 82 E. 2b; BGE 117 Ia 322 E. 1c). Demnach müssen weder die gerichtsinterne Geschäftsverteilung, noch die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers oder die Modalitäten des Beizugs von Ersatzrichtern generell-abstrakt normiert und damit im Voraus be- 4 stimmbar sein. Vielmehr genügt es, wenn die Liste der in Frage kommenden Ge- richtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zu Verfü- gung steht. Ein Anspruch auf Bekanntgabe des Geschäftsverteilungsplans besteht nicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Obergericht des Kantons Bern verfügt über zwei Strafkammern. Den beiden Strafkammern werden die eingehenden Geschäfte abwechslungsweise je zur Hälf- te zugeteilt. Kammerintern werden die Fälle fortlaufend nach Listen mit allen mögli- chen Zusammensetzungen zugeteilt, wobei die Anzahl Fälle als Referent vom Um- fang der Tätigkeit für die Strafkammern abhängt. Die Mitglieder der Strafkammern sind im Staatskalender ersichtlich (www.justice.be.ch). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers und die Mitwirkung als Referent werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe von vom Sekretariat bewirtschafteten Listen bestimmt. Die Oberrichterinnen und Oberrichter sind an der Geschäftsverteilung nicht beteiligt (vgl. Ziff. 5 des Be- schlusses vom 3. November 2017). Inwiefern die Besetzung des Spruchkörpers vorliegend auf verfassungs- und kon- ventionswidrige Weise erfolgt sein soll, wurde weder im Ausstandsgesuch vom 12. Oktober 2017 noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 hinreichend dargetan und ist denn auch nicht erkennbar. Weitere Gründe, welche den Anschein der Befangenheit der mitwirkenden Richter zu begründen vermöchten, sind indessen nicht ersichtlich. Der verfassungsmässige Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Ge- richt ist vorliegend gewährleistet. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ist somit nicht einzustellen. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anlass und Vorgeschichte des Strafverfahrens Zur Prozessgeschichte und zur Vorgeschichte des Strafverfahrens kann auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 242 ff.). Anlass des Strafverfahrens bildet ein Erbschaftsstreit zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin, beides Nachkommen der Eheleute F.________ (verstorben am ________) und G.________ (verstorben am ________). Im Rah- men dieser Erbschaftsstreitigkeit kam es zu diversen Anzeigen und Gegenanzei- gen der Verfahrensparteien. Zu Lebzeiten unterstützten die Ehegatten H.________ ihre beiden Kinder finanziell mittels diverser Darlehen, worin denn auch der Ursprung der familieninternen Strei- tigkeiten liegt. Als die Eltern vom Beschuldigten die Rückzahlung der geleisteten Darlehen forderten, verzichtete er mit Schreiben vom 15. Juli 2000 schriftlich auf das Erbe seiner Eltern (pag. 27). Mit fortschreitendem Alter der Eltern kümmerte sich die Straf- und Zivilklägerin um deren finanzielle Angelegenheiten (vgl. pag. 30). Nach dem Tod des Vaters im ________ wurde die betagte Mutter vorerst privat weiterbetreut. Als der Beschul- 5 digte bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) im Juli 2012 den Antrag stellte, seine demenzkranke Mutter sei zu verbeiständen, erhob er sogleich erste Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin. So äusserte er die Vermutung, dass das Vermögen seiner Eltern durch die Straf- und Zivilklägerin zweckentfrem- det werde (pag. 29 ff.). Die KESB setzte am 24. August 2012 auf ausdrücklichen Wunsch von G.________ die Straf- und Zivilklägerin als Beiständin ein, wogegen sich der Beschuldigte auf dem Rechtsweg wehrte (pag. 32 ff.). Während des Rechtsmittelverfahrens demissionierte die Straf- und Zivilklägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 als Beiständin, worauf das Beschwerdeverfahren abge- schrieben wurde (pag. 49 ff.). Parallel zum Verfahren vor der KESB zeigte der Beschuldigte die Straf- und Zivil- klägerin am 29. November 2012 und 31. Dezember 2012 wegen Ehrverletzung, Geschäftsschädigung, Diebstahls, Urkundenfälschung, Erbunterschlagung und Testamentsfälschung an (pag. 43 ff. und 51 ff.). In diesen Anzeigen erhob er unter anderem die Vorwürfe, die Straf- und Zivilklägerin habe sich am Vermögen der gemeinsamen Eltern unrechtmässig bereichert, indem sie von deren Konten in den Jahren 2002 bis 2011 Gelder im Umfang von CHF 685‘139.70 in bar, entsprechend jährlich ca. CHF 70‘000.00, abgehoben habe. Diese Beträge hätten den finanziel- len Bedarf der Eltern überstiegen, welcher monatlich bei maximal CHF 3‘300.00 bis CHF 3‘600.00 gelegen habe. Weiter habe die Straf- und Zivilklägerin im Zusam- menhang mit dem Umzug der Mutter in ein Seniorenheim und der Räumung der el- terlichen Wohnung im ________ eigenmächtig über das Wohnungsinventar, den Schmuck und das Bargeld verfügt. Weiter bezweifelte der Beschuldigte die Echtheit der Unterschriften auf dem Testament der Eltern, weil dieses zweimal mit der Un- terschrift der Mutter (G.________) versehen worden war; einmal in ihrem eigenen Namen und einmal im Namen ihres Ehemannes (F.________; vgl. pag. 28). Schliesslich führte er sinngemäss aus, seiner Mutter seien zwei Fingerringe ab- handengekommen und die Straf- und Zivilklägerin habe ein Motiv gehabt, diese wertvollen Ringe zu stehlen. Mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO vom 13. September 2013, 3. Juli 2014 und 7. November 2014 stellte die zuständige Staatsanwaltschaft jeweils mit ausführli- cher Begründung in Aussicht, das Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklägerin, mit Ausnahme des Vorwurfs der üblen Nachrede, einzustellen. Nach dieser Ankündigung reichte der Beschuldigte am 17. April 2014, d.h. während des laufenden Verfahrens BM 12 41429, bei der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erneut eine mit «Strafklage und Strafantrag» betitelte und gegen die Straf- und Zivilklägerin gerichtete Eingabe ein. Diese Eingabe bildet nunmehr Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens (siehe Ziff. III. 8.1 hinten). Die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Veruntreuung, des Diebstahls und der Urkundenfälschung gegen die Straf- und Zivilklägerin erfolgte schliesslich am 2. Dezember 2014. Gleichzeitig erliess die Staatsanwaltschaft ge- gen die Straf- und Zivilklägerin einen Strafbefehl wegen übler Nachrede. Sowohl die Einstellungsverfügung als auch der Strafbefehl sind inzwischen in Rechtskraft erwachsen (pag. 246 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 6 7. Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Strafbefehl Die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland erliess am 1. Mai 2015 einen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede mit folgendem In- halt (pag. 130): «B.________ reichte am 17.04.2014 bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine mit „Strafklage und Strafantrag wegen Urkundenfälschung und Erbunterschlagung“ betitelte und gegen seine Schwester D.________ gerichtete Eingabe ein, nachdem ihm die Einstellung des Verfahrens gegen diese unter Beilage des begründeten Einstellungsentwurfes in Aussicht gestellt worden war. Darin un- terstellte B.________ seiner Schwester strafbares Verhalten (Unterschlagung der Erbschaft der Eltern durch Missbrauch der Vollmachten, Testamentsfälschung) sowie dass sie in ihrem Verfahren gelogen habe. Dadurch beschuldigte er D.________ eines unehrenhaften Verhaltens, das geeignet ist, ihren Ruf zu schädigen.» 8. Objektive Beweismittel 8.1 Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014 an die Staatsanwaltschaft Objektives Beweismittel ist im vorliegenden Strafverfahren die mit «Strafklage und Strafantrag wegen Urkundenfälschung und Erbunterschlagung» betitelte Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014 an die regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland. Diese Eingabe erfolgte während des laufenden Verfahrens BM 12 41429 mit folgendem Wortlaut (pag. 23 ff.): «Frau D.________ sei wegen der Unterschlagung des Barvermögens und der Sachwerte von H.________ zu verurteilen. […] Als erstes zur Verhandlung mit Frau I.________. […] Die Gegenpartei Frau D.________ kam mit Anwalt und hatte alles minutiös vorbereitet. Trotzdem fie- len mir die schmallippigen, emotionslosen Lügen, bei denen Frau D.________ geradeaus starrte, so- fort auf. Nicht jedoch der Anwältin, weshalb ich an deren Beobachtungsgabe gewisse Zweifel hege. In der Pause schlug Frau D.________ im Nebenraum gegen irgendwelche Möbel, dermassen gestresst war sie. Kein Wunder, wenn man in so kurzer Zeit so viel lügen muss. […] Zu den kriminellen Geldbezügen nach dem Tod meines Vaters im Jahr 2011: Ich beantrage, dass die Geldbezüge nach dem Tod meines Vaters von der Kantonalbank von Bern endlich seriös untersucht werden. Hier nochmals die Tatsachen. Nachdem mein Vater gestorben war, bezog Frau D.________ oder ihr Ehemann das gesamte Vermögen meines Vaters. Zuerst wurden die Aktien aus dem Wertschriftendepot börslich verkauft, dann wurde das Geld bar am Schalter bezogen. Dies ist dem Gericht seit November 2012 bekannt. Hier berichte ich ihnen, wie sich eine Bank nach dem Tod eines Kunden verhalten sollte. […] Im Fall meines Vaters hat die Berner Kantonalbank in krasser Weise diese Vorschriften missachtet, als Frau D.________ am ________, also kurz nach dem Ableben meines Vaters, sein gesamtes Vermögen ohne Rückfrage an die übrigen Erben oder an die Behörden einfach ausgezahlt wurde: am ________ 28 993.70 Fr und am ________ noch 14 400 Fr. 7 Dass sich bei zwei Gelegenheiten zufälligerweise ein Bankbeamter irrte kann sicher ausgeschlossen werden. Vielmehr handelt es sich hier um eine langjährige persönliche Beziehung, welche die D.________ zu bestimmten Angestellten der Kantonalbank aufgebaut hatten und welche sie in die- sem entscheidenden Moment auszunützen wussten. Es ist klar, dass Frau D.________ genau wusste, dass meine Mutter in den letzten Monaten ihres Le- bens im Pflegeheim grössere Rechnungen erhalten werde und dass es dann knapp werden könnte. Genauso war es. Meine Mutter verstarb mit ca 30 000 Fr Schulden und über sie wurde der Konkurs eröffnet. Meine Mutter hatte nie Schulden und ihr Wohnungsinventar hätte diese Schulden ganz si- cher gedeckt. […] Dem Gericht war bekannt, was oben beschrieben wurde. Dem Gericht war ebenfalls bekannt, dass Herr und Frau D.________ nach dem Tod meines Vaters das Konto ganz normal weiter verwalteten, dass es dann unter dem Namen “Erbschaft F.________“ und dann unter “D.________“ weiterbestand. Das Gericht hat diese Rechtsmissbräuche durch die Beklagte juristisch ausdrücklich gutgeheissen und sich mit keinem Wort zur Sorgflatspflicht (recte: Sorgfaltspflicht) der Kantonalbank geäussert. Ich verzichte darauf, hierfür über die Gründe zu spekulieren. Es ist jedoch offensichtlich, dass hier ein krasser Fehlentscheid gefällt wurde. Antrag: ich beantrage, dass Frau D.________ die obgenannten Beträge umgehend der Staats- anwaltschaft übergibt. Damit seien die Schulden meiner Mutter zu bezahlen und deren Kon- kurs sei aufzuheben. […] Betreffend des Bankkontos: Trotz intensiver Bemühungen ist es mir nicht gelungen, weitere Unterlagen zu erhalten. Die Bank ver- langt von mir eine Erbgangsbescheinigung, welche ich jedoch nicht vorweisen kann. Ich vermute auch, dass Frau D.________ bei der Bank gewütet hat und diese jetzt ganz die Befehle von Frau D.________ ausführt. Es ist somit ohne gerichtliche Verfügung unmöglich, weitere Beweise zu be- schaffen. Als Kläger verlange ich aber, dass die Verwendung der 69 5000 Fr sowie der Bezüge von den Postfinance-Konti seriös untersucht werden. Das habe ich im November 2012 beim Gericht ge- meldet und warte solange als nötig darauf, dass dies untersucht wird. Sollte Frau D.________ keine Beweise dafür erbringen, wofür diese Barbezüge verwendet wurden, sei der gesamte Betrag als Erbvorbezug zu betrachten und unter den Erben zu teilen. Ich habe in meinen Klageschriften bereits ausführlich über die Tatsache berichtet, dass diese Barbe- züge höchst verdächtigt hinsichtlich Missbrauchs durch Frau D.________ sind. Die Staatsanwältin beschränkte sich darauf, Frau D.________ zu fragen: haben sie jemals Geld ihrer Eltern für sich ab- gezweigt? Antwort: “nein“ Damit war für die Richterin die Sache auch schon abgetan. Einfach unge- heuerlich oberflächlich. Zweite Frage: “wissen sie, warum das Ehepaar H.________ über 7000 Fr im Monat verbrauchte? Antwort: “meine Mutter war verschwendungssüchtig und kaufte immer viele Klei- der“. Auch hier war die Sache für die Richterin damit erledigt. Eine Behauptung reichte ihr. Dass mei- ne Mutter nach ca dem 75. Lebensjahr nur noch ganz selten Kleider kaufte und dass sie bei ihrem Tod 1 Schrank mit Kleidern aus den letzten 40 Jahren besass, dass überprüfte das Gericht nicht. Meine Mutter war keineswegs verschwendungssüchtig sondern im Gegenteil geizig. Mein Vater sah vom Geld überhaupt nie die Farbe. Im Namen meiner Eltern fordere ich, dass die Wahrheit an den Tag kommt. Meine Eltern konnten in den letzten 20 Jahren nur einen Teil ihrer Einnahmen verwen- den, die Gründe und Mechanismen habe ich dem Gericht detailliert dargelegt. Bitte klären sie es ab. 8 Hier geht es um die Gerechtigkeit, welche meinen Eltern verweigert wurde, um den Erbbetrug, der gegen meine Mutter, die einzig rechtmässige Erbin meines Vaters mit Hilfe der Bank verübt wurde. Ich fordere, dass ein anderer Richter die Fakten ganz sachlich beurteilt und dass in einem ersten Schritt das Vermögen meines Vaters dazu verwendet wird, um die Schulden meiner Mutter zu bezah- len. Das Geld gehörte meiner Mutter, sie soll es auch bekommen! Hier geht es um die Wiederherstellung der Familienehre. Das Gericht darf nicht zum Komplizen von solchen Machenschaften werden, wie in den vorangehenden Klageschriften beschrieben wurde. […]» 8.2 Schreiben des Beschuldigten vom 12. November 2017 anlässlich der Beru- fungsverhandlung Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung ein handgeschriebenes Schreiben, datiert auf den 12. November 2017, zuhanden der Straf- und Zivilkläge- rin mit folgendem Wortlaut ab (pag. 341 f.): «Liebe D.________, an dieser Stelle entschuldige ich mich in aller Form für allfällige ehrverletzende Äusserungen gegen Dich, welche ich in meiner Korrespondenz an die Staatsanwaltschaft geäussert haben kann. Ich formulierte damit meine Enttäuschung über den Verlauf der Verhandlung und beab- sichtigte nicht, dich persönlich zu beleidigen. Darum bitte ich Dich nochmals um Verzeihung für diese Äusserungen. Anlässlich der Befragung bot ich Frau I.________ sofort an, mein Schreiben komplett zurückzuziehen und mich dafür zu entschuldigen. Sie teilte mir mit, dass dies unmöglich sei, warum ich es dann unterliess. Zudem habe ich erfahren, dass du Probleme bei der Einbürgerung hattest. Ich kann bestätigen, dass ich keine Einwände dagegen habe und ich weiss, dass du dich um die Eltern gekümmert hast. Jedoch fehlt zu einer Versöhnung von deiner Seite eine entsprechende Erklärung, worin du deine öffentliche Ehrverletzung an den Regierungs-Statthalter und KESB richtigstellst. In diesem Sinne hoffe ich aufrichtig, dass damit ein erster Schritt in die gute Richtung getan wurde. Dein Bruder B.________.» 9. Subjektive Beweismittel 9.1 Aussagen des Beschuldigten vom 2. April 2015 vor der Staatsanwaltschaft Der Beschuldigte brachte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung betref- fend seine Eingabe vom 17. April 2014 vor, er habe darin die gegen seine Schwes- ter gerichteten Vorwürfe wiederholt, weil sie seiner Meinung nach der Wahrheit entsprechen würden. Es treffe nicht zu, dass er wider besseres Wissen an diesen Vorwürfen festgehalten habe, obwohl diese haltlos gewesen seien. Er habe die Eingabe in der Überzeugung verfasst, dass die Staatsanwaltschaft gewisse Fakten nicht gefunden bzw. nicht richtig gewürdigt habe. Sie sei als einzige Amtsstelle in der Lage gewesen, Beweise zu den strafrechtlichen Vorwürfen zu organisieren. Auf Akteneinsicht im Verfahren BM 12 41429 habe er verzichtet, weil er sich den aus seiner Sicht sinnlosen Aufwand habe ersparen wollen (pag. 94 f.). 9.2 Aussagen der Straf- und Zivilklägerin vom 11. Mai 2016 vor der Vorinstanz Anlässlich der Hauptverhandlung vor der ersten Instanz verwies die Straf- und Zi- vilklägerin inhaltlich auf die früheren Verfahren. Sie erwähnte, dass die inkriminierte Anzeige des Beschuldigten sie enorm belastet habe. Sie habe sich wegen Schlafstörungen in ärztliche Behandlung begeben müssen. Sie schäme sich vor ih- rer Familie und ihren Kindern. Auch an ihrem Arbeitsplatz beim L.________ habe 9 die Anzeige Auswirkungen gehabt. Es sei dort sogar ein Dossier über sie vorhan- den. Schliesslich sei ihre Einbürgerung wegen der Anzeige sistiert worden. Die für die Einbürgerung zuständige Person treffe sie täglich am M.________ an. Auch bei der N.________, zu welcher sie eine berufliche Beziehung pflege, wisse man über die Angelegenheit Bescheid (pag. 198 f.). 9.3 Aussagen des Beschuldigten vom 13. November 2017 vor dem Obergericht Der Beschuldigte gab an der Berufungsverhandlung zu, dass seine Eingabe vom 17. April 2014 einen ehrverletzenden Inhalt hat. Er führte dazu aus, er habe die Eingabe aus Frust über den beabsichtigten Verfahrensabschluss verfasst und an die Staatsanwaltschaft adressiert. Es sei nie seine Absicht gewesen, seine Schwester in ihrer Ehre zu verletzen. Er räume aber ein, dass er nach wie vor Zweifel an der Regelung der finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern durch seine Schwester habe, obschon er sie nicht «anklagen» möchte. Er habe bereits ge- genüber der zuständigen Staatsanwältin geäussert, die inkriminierte Eingabe zurückziehen und sich bei seiner Schwester in aller Form entschuldigen zu wollen. Dies wäre von Gesetzes wegen denn auch möglich gewesen. Die Straf- und Zivil- klägerin habe sich indessen bei ihm zu keinem Zeitpunkt für die von ihr verbreiteten ehrverletzenden Äusserungen, wonach er beispielsweise als ________ nicht trag- bar sei, entschuldigt. Er habe in seinem Beruf einen Imageschaden erlitten und ver- lange deshalb auch von ihr eine entsprechende Geste (pag. 334 f.). 10. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete als erwiesen, dass der Beschuldigte im bereits hängigen Verfahren gegen seine Schwester (BM 12 41429) das mit «Strafklage und Strafan- trag wegen Urkundenfälschung und Erbunterschlagung» betitelte Schreiben vom 17. April 2014 mit dem unter Ziff. III. 8.1 wiedergegebenen Wortlaut bei der regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht hat (pag. 247 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11. Beweiswürdigung Die Mitteilung nach Art. 318 StPO vom 13. September 2013, wonach die Staats- anwaltschaft beabsichtigte, das hängige Verfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklägerin einzustellen, wurde dem Beschuldigten zugestellt (pag. 79 und 94). In Kenntnis dessen verfasste er ein mit «Strafklage und Strafantrag wegen Ur- kundenfälschung und Erbunterschlagung» betiteltes Schreiben, datiert auf den 17. April 2014, und verschickte dieses per Fax an die Staatsanwaltschaft, was er nicht bestreitet (pag. 94 und 334). In diesem Schreiben warf er der Straf- und Zivilklägerin (wie bereits in seinen Strafanzeigen vom 29. November 2012 und 31. Dezember 2012) vor, sie habe Erbschaftsvermögen und Sachwerte der gemeinsamen Eltern veruntreut und deren Testament gefälscht. Konkret äusserte er die feste Überzeugung, seine Schwester habe nach dem Tod des Vaters unrechtmässig und unter Ausnützung von persönli- chen Beziehungen mit Bankangestellten dessen gesamtes Vermögen bezogen. Auch das Vermögen der Mutter habe sie bewusst geschmälert, indem die von ihr getätigten Barbezüge keineswegs mit dem Lebenswandel der Mutter vereinbar ge- 10 wesen seien. Weiter bezeichnete der Beschuldigte seine Schwester als Lügnerin und führte diesbezüglich aus, dass sie bei ihren Aussagen vor der Staatsanwalt- schaft gelogen habe. Seine Äusserungen bekräftigte er, indem er erwähnte, seine Schwester habe ihre Emotionen nicht im Griff gehabt und nach der Befragung im Nebenzimmer gegen Möbelstücke geschlagen (pag. 23 ff.; zum genauen Wortlaut siehe Ziff. III. 8.1 vorne). Ergänzend zu seinen früheren Strafanzeigen bezog sich der Beschuldigte im inkri- minierten Schreiben auf die staatsanwaltschaftliche Befragung der Straf- und Zivil- klägerin vom 12. September 2013. Hingegen reichte er keine neuen Beweismittel für seine Behauptungen ein. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er im Wesent- lichen den Inhalt seiner früheren Strafanzeigen wiederholte, zumal er im betreffen- den Schreiben ausdrücklich auf die von ihm gegenüber der Staatsanwaltschaft in seinen früheren Anzeigen vorgebrachten Argumente verwies («Hier nochmals die Tatsachen», «die obgenannten Tatsachen können Ihnen unmöglich entgangen sein» und «dem Gericht war bekannt, was oben beschrieben wurde»; vgl. pag. 24). Er nahm nach der Mitteilung der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 318 StPO keine Akteneinsicht und prüfte die Stichhaltigkeit der staatsanwaltschaftlichen Argumen- tation nicht (pag. 25 und 95). Er stellte weiterhin blosse Vermutungen über die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin und über den Wahrheitsgehalt ihrer Aussa- gen an. Dabei deponierte er, die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin seien gelo- gen, ohne zuverlässig zu wissen, ob seine Behauptungen korrekt sind. Bei der Befragung vor Obergericht räumte der Beschuldigte ein, dass sein Schrei- ben einen ehrverletzenden Inhalt aufweist (pag. 334). Ferner gab er zuhanden der Straf- und Zivilklägerin ein handgeschriebenes Schreiben ab, wonach er sich bei ihr «für allfällig ehrverletzende Äusserungen» entschuldige (pag. 341 f.; zum genauen Wortlaut siehe Ziff. III. 8.2 vorne). Hingegen nahm der Beschuldigte seine Aussa- gen nicht als unwahr zurück. Vielmehr betonte er, dass er immer noch Zweifel an der Regelung der finanziellen Angelegenheiten seiner Eltern durch die Straf- und Zivilklägerin hege, er sie aber nun nicht mehr mit strafrechtlichen Vorwürfen belas- ten wolle (pag. 335 und 339). Der «äussere Sachverhalt» ist demnach unbestritten. Dagegen bestreitet der Be- schuldigte den «inneren Sachverhalt», indem er behauptet, eine persönliche Belei- digung der Straf- und Zivilklägerin bzw. eine Ehrverletzung zu ihrem Nachteil nicht beabsichtigt zu haben (vgl. pag. 334 und 341). Der Beschuldigte hat die Straf- und Zivilklägerin in seiner Eingabe vom 17. April 2014 als Straftäterin und Lügnerin bezeichnet und der «Vetternwirtschaft» bezich- tigt; dies nachdem ihm mit Mitteilung gemäss Art. 318 StPO von Seiten der Staats- anwaltschaft die beabsichtigte Verfahrenseinstellung angekündigt worden war (un- ter Beilage des begründeten Einstellungsentwurfs). Er hat im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin (BM 12 41429) selbst einen Strafantrag wegen übler Nach- rede gestellt, weil er sich in ihren Schreiben an die KESB und ans Regierungsstatt- halteramt Bern ungerechtfertigten Angriffen auf seine Ehre ausgesetzt sah (siehe Strafbefehl vom 30. Dezember 2014; «ihr Bruder […] habe ca. CHF 200‘000.00 veruntreut, mit der Folge, dass ihre Eltern mittellos geworden seien; ihr Bruder ha- be ihrer Mutter den Diamant-Trauring sowie einen Saphir-Diamantring abgenom- 11 men; ihr Bruder habe jahrelang von den Eltern profitiert, bis sie ihm kein Geld mehr hätten geben können; ihre Eltern hätten ihren Bruder als ________ entlassen müs- sen, weil auf ihn kein Verlass gewesen sei.»). Aus dem dortigen Verfahrensaus- gang, welcher in einem Schuldspruch wegen übler Nachrede endete, war dem Be- schuldigten bewusst, dass seine im Schreiben vom 17. April 2014 festgehaltenen Aussagen im Ehrbereich heikel sind. Anlässlich der Befragung vor Obergericht hat er denn auch zugegeben, dass sein Schreiben ehrverletzend ist (pag. 334). Er hat seine Eingabe per Fax an die zuständige Staatsanwaltschaft versendet und wuss- te, dass diese von ihr zur Kenntnis genommen wird. Der Beschuldigte wusste so- mit, dass seine Eingabe ehrverletzend ist und er wollte sie dennoch Dritten zur Kenntnis bringen. IV. Rechtliche Würdigung 12. Allgemeine Ausführungen zur üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 248 ff.). Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf Antrag wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderen Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Bei der Beurteilung von Ehrverlet- zungsdelikten ist stets der Sinn einer Äusserung massgebend, den ihr ein unbe- fangener Hörer oder Leser nach den Umständen beimessen musste (sog. «Durch- schnittsmoral» bzw. «Durchschnittsauffassung»), wobei es nicht nur auf die isolier- ten einzelnen Äusserungen, sondern auf den Gesamtzusammenhang ankommt (TRECHSEL/LIEBER, in: StGB Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 11 vor Art. 173 StGB mit Hinweisen). Nicht jede Kritik oder negative Äusserung ist eine Ehrverlet- zung. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblich- keit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BGE 71 IV 188). Die geschützte sittliche Ehre ist bei der Bezichtigung moralisch verwerflicher Hand- lungen berührt; dies gilt namentlich für den Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie z.B. bei einer Diskreditierung als Dieb oder Be- trüger (RIKLIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2013, N. 16 ff. vor Art. 173 StGB; BGE 132 IV 112 E. 2). Dasselbe gilt, wenn jemandem «kriminelle Energie» zuge- schrieben wird (RIKLIN, a.a.O., N. 21 vor Art. 173 StGB). Auch der Vorhalt, jemand habe gelogen oder sei unehrlich, ist ehrverletzend (BGE 78 IV 32; BGE 80 IV 168). Der Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt weiter voraus, dass die Äusserung einem Dritten gegenüber erfolgt. Dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person handelt (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 6). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzer oder dem Betroffenen identisch ist (vgl. BGE 86 IV 209). Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (BGE 69 IV 115; BGE 103 IV 23). Vollendet ist die Tat, wenn der Andere die Äus- serung zur Kenntnis nimmt (BGE 102 IV 38). 12 In subjektiver Hinsicht muss dem Täter zur Erfüllung des Tatbestands die Ehren- rührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein, nicht aber deren Unwahrheit. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 9 f.; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 11). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. «Wahrheitsbeweis», vgl. TRECH- SEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 13 ff.), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. «Gutglaubensbeweis», vgl. TRECH- SEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 17 ff.), so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Verletzer trägt in beiden Fällen die Beweislast und das Beweislastrisiko (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 14; vgl. RIKLIN, Art. 173 StGB N. 21). Der Entlastungsbeweis ist ausgeschlossen, wenn kumulativ die in Art. 173 Ziff. 3 StGB genannten Kriterien erfüllt sind, nämlich (erstens) das Fehlen öffentli- cher Interessen bzw. das Fehlen einer begründeten Veranlassung sowie (zweitens) die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 29). Im Rahmen des Wahrheitsbeweises muss der Täter die behaupteten Tatsachen beweisen, auch wenn er nur Vermutungen geäussert hat. Der Beweis von Anhalts- punkten, welche die Vermutung stützen, ist nicht ausreichend. Es genügt auch nicht, wenn nur ein Kern von Wahrheit bewiesen ist. Ist der Beweis jedoch im We- sentlichen gelungen, so fallen verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen nicht ins Gewicht. Zum Beweis können auch Tatsachen herangezogen werden, die dem Täter erst nach der Äusserung bekannt wurden (vgl. TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 14). Bei der Beurteilung des Gutglaubensbeweises sind die nötige Sorgfalts- und Infor- mationspflicht sowie der Grad der Überzeugung bzw. des Verdachts im Einzelfall zu berücksichtigen. Das Mass der erforderlichen Sorgfalt richtet sich nach den Um- ständen und den persönlichen Verhältnissen des Täters. Je unwahrscheinlicher die aufgestellte Behauptung, desto gründlicher muss ihre Berechtigung geprüft wer- den. Je gröber die Verdächtigung und je unkritischer der Adressat, desto höher ist die Sorgfaltspflicht. Je grösser die Verbreitung der Behauptung, desto höher sind die Anforderungen an den Täter (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., Art. 173 StGB N. 19). Der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Abs. 2 StGB gelangt allerdings erst zur Anwendung, wenn sich die Straflosigkeit nicht bereits aus einem Rechtferti- gungsgrund ergibt (beispielsweise aus Art. 14 StGB; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). Nimmt der Täter seine Äusserungen als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Art. 173 Ziff. 4 StGB). Bei der Rücknahme handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Voll- endung der Tat. Die Äusserung muss als unwahr und nicht bloss als nicht bewie- sen zurückgenommen werden (BGE 112 IV 28). Der Täter muss ferner zu erken- nen geben, dass er die Ehre des Betroffenen wiederherstellen möchte (BGE 112 IV 29 f.; RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 49). 13 13. Subsumtion 13.1 Strafantrag Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann gestützt auf Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter und die Tat bekannt wird (vgl. BGE 75 IV 20; BGE 80 IV 3; BGE 80 IV 209; BGE 130 IV 97). Die inkriminierte Eingabe des Beschuldigten, datiert auf den 17. April 2014, wurde der Straf- und Zivilklägerin mittels Verfügung der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. April 2014 zugestellt (pag. 26). Der Strafantrag der Straf- und Zivilklägerin vom 9. Juli 2014 wegen Verleumdung, evtl. Beschimpfung und übler Nachrede erfolgte innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist und damit rechtzeitig (pag. 4 ff.). 13.2 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte wirft der Straf- und Zivilklägerin strafbares Verhalten vor, indem er geltend macht, sie habe Erbschaftvermögen und Sachwerte der gemeinsamen Eltern veruntreut und deren Testament gefälscht. Dabei bezeichnet er sie als Straf- täterin und Lügnerin und bezichtigt sie sinngemäss der «Vetternwirtschaft» (vgl. Ziff. III. 11. vorne). Die Bezichtigung als Straftäterin ist ehrenrührig im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB (BGE 132 IV 112 E. 2). Dies gilt namentlich in der vorliegenden Konstellation. Zwar erhebt der Beschuldigte bei der hierfür zuständigen Behörde Strafanzeige, was im Lichte von Art. 301 StPO an sich zulässig wäre. Er begnügt sich dabei aber nicht, blosse Verdachtsmomente zu äussern, sondern er stellt die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin als Tatsache hin (pag. 24; «Hier nochmals die Tatsachen. Nach- dem mein Vater gestorben war, bezog Frau D.________ oder ihr Ehemann das gesamte Vermögen meines Vaters.», «Vielmehr handelt es sich um eine langjähri- ge Beziehung, welche die D.________ zu bestimmten Angestellten der Kantonal- bank aufgebaut hatten und welche sie in diesem entscheidenden Moment aus- zunützen wussten.», «Dem Gericht war ebenfalls bekannt, dass Herr und Frau D.________ nach dem Tod meines Vaters das Konto ganz normal weiter verwalte- ten, dass es dann unter dem Namen „Erbschaft F.________“ und dann unter „D.________“ weiterbestand. Das Gericht hat diese Rechtsmissbräuche durch die Bank juristisch ausdrücklich gutgeheissen […]» sowie pag. 25; «Hier geht es um den Erbbetrug, der gegen meine Mutter, die einzige rechtmässige Erbin meines Vaters mit Hilfe der Bank verübt wurde.»). Dass der Beschuldigte die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin als erwiesen erachtet, zeigt sich indessen auch daran, dass er sie der Lüge bezichtigt (pag. 23). Auch wenn der Beschuldigte mit der er- neuten Strafanzeige vom 17. April 2014 gegenüber der für die Strafverfolgung zu- ständigen Staatsanwaltschaft Bekanntes verbreitet und der Ruf der Straf- und Zivil- klägerin bereits infolge der ersten beiden Strafanzeigen gelitten hat, so ruft er damit seine früheren Aussagen in Erinnerung (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 15; BGE 73 IV 30; BGE 118 IV 160). 14 Ferner rückt der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin zusätzlich in ein schlech- tes Licht. Indem er sie bezichtigt, emotionslos, schmallippig, viel und planmässig zu lügen (pag. 23; «Frau D.________ kam mit Anwalt und hatte alles minutiös vorbe- reitet. Trotzdem fielen mir die schmallippigen, emotionslosen Lügen, bei denen Frau D.________ geradeaus starrte, sofort auf. […] Kein Wunder, wenn man in so kurzer Zeit so viel lügen muss.»), unterstellt er ihr negative Charakterzüge, die ge- eignet sind, ihren Ruf zu schädigen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, die Straf- und Zivilklägerin mache sich persönliche Beziehungen mit Bankangestellten zu Nutze, um ungerechtfertigte Privilegien hinsichtlich der elterlichen Bankbeziehungen zu erhalten. Damit wirft er ihr sinngemäss «Vetternwirtschaft» vor und stellt sie als charakterlose und unanständige Person hin. Die in der Eingabe vom 17. April 2014 enthaltenen, ehrverletzenden Äusserungen erfolgten an die regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, d.h. an eine Behör- de, welche als Drittperson i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB gilt (BGE 69 IV 115; BGE 76 IV 25; BGE 103 IV 23). Damit ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede er- füllt. 13.3 Subjektiver Tatbestand Wie unter Ziff. IV. 12. bereits ausgeführt, verlangt die üble Nachrede stets Vorsatz (BGE 71 IV 225 E. 4). Der Täter muss sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Wollen erfüllen, wobei Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 9). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe die betreffende Eingabe aus Frust über die von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Verfahrenseinstellung verfasst und es sei nie seine Absicht gewesen, die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre zu verletzen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt keine besondere Beleidigungsabsicht voraus («animus iniurandi»). Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem bei einer Drittperson erhoben haben (BGE 92 IV 97; BGE 118 IV 166; BGE 119 IV 47; BGE 137 IV 313). Auch wenn der Beschuldigte die betreffende Eingabe angeblich «aus Frust» verfasst hat, ging es ihm mitunter darum, das Image der Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwalt- schaft zu verschlechtern und seine eigenen Schlüsse hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu untermauern. Der Beschuldigte wusste gemäss den Sachverhaltsfeststellungen, dass er einen ehrverletzenden Fax an die Staatsanwaltschaft verschickt und er wollte dies (vgl. Ziff. III. 11.), somit handelte er vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB. 13.4 Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB Die «Rechtmässigkeit» einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Schweizeri- schen Strafgesetzbuch oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrüh- rigen Äusserungen in einem gerichtlichen Verfahren und in Verhandlungen, die sie 15 im Rahmen der ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungs- pflichten tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseren Wis- sens aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Innerhalb dieser Grenzen dürfen Prozessparteien ihre Interessen auch pointiert vertreten, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend er- weisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hin- weisen). Hierunter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte seinen Verdacht, die Straf- und Zivilklägerin habe sich im Zusammenhang mit der Regelung der finanziellen Ange- legenheiten der Eltern strafbar gemacht, im Rahmen seiner ihm zustehenden Dar- legungs- und Begründungspflichten gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft äussern durfte. Auch die Behauptung, seine Schwester habe im Verfahren gelo- gen, wäre an und für sich gestützt auf Art. 14 StGB noch zulässig gewesen. Der Beschuldigte ist jedoch in der betreffenden Eingabe über das Notwendige hinaus- gegangen und hat die Straf- und Zivilklägerin unnötig beleidigt (pag. 23; «Trotzdem fielen mir die schmallippigen, emotionslosen Lügen, bei denen Frau D.________ geradeaus starrte, sofort auf. […] In der Pause schlug Frau D.________ im Neben- raum gegen irgendwelche Möbel, dermassen gestresst war sie. Kein Wunder, wenn man in so kurzer Zeit so viel lügen muss.»). Weiter wiederholte er seine bis- herigen strafrechtlichen Anschuldigungen gegen die Straf- und Zivilklägerin (Verun- treuung, Diebstahl, Vetternwirtschaft), ohne sich mit der Argumentation der Staats- anwaltschaft, welche aus dem Einstellungsentwurf hervorgeht (pag. 80 ff.), ausein- anderzusetzen und neue Anhaltspunkte zu nennen. Er hat sich nicht sachbezogen geäussert und seine Vermutungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern sie vielmehr als Tatsachen hingestellt – obschon ihm sicheres Wissen in Bezug auf die von ihm behauptete Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin fehlte (vgl. Ziff. IV. 13.2 vorne). Die Äusserungen des Beschuldigten dienten insbesondere der Stim- mungsmache gegen seine Schwester und sind nicht durch den Rechtfertigungs- grund von Art. 14 StGB gedeckt. 13.5 Entlastungsbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB 13.5.1 Zulassung zum Entlastungsbeweis Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (sog. «Wahrheitsbeweis»), oder dass er ernst- hafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (sog. «Gutglaubensbe- weis»), so ist er gemäss auf Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar. Der Beschuldigte ist gemäss auf Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Inter- essen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht 16 vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Die beiden Voraussetzungen (fehlendes öffentliches Interesse/fehlende begründete Veranlas- sung einerseits und vorwiegende Absicht, jemandem etwas Übles vorzuwerfen, andererseits) müssen kumulativ erfüllt sein, damit man nicht zum Entlastungsbe- weis zugelassen wird (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 26 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, kann in Anbetracht der Verfahrenssi- tuation davon ausgegangen werden, dass es begründete Veranlassung für die Ein- gabe im Rahmen des laufenden Strafverfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin gegeben hat, da die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wollte. Auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zum Entlastungsbeweis kann an dieser Stelle verwiesen werden (pag. 253, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Damit ist der Beschuldigte grundsätzlich zum Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen. 13.5.2 Wahrheitsbeweis Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Wahrheitsbeweis kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 253 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag der Beschuldigte den Wahrheits- beweis vorliegend nicht zu erbringen. Das Strafverfahren gegen die Straf- und Zi- vilklägerin wegen Veruntreuung, Diebstahls und Urkundenfälschung wurde mit Ver- fügung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig eingestellt. Bei einem Freispruch oder bei einer Verfahrenseinstellung durch die zuständige Instanz ist es nicht möglich, in einem Ehrverletzungsprozess den Wahrheitsbeweis für die Begehung der angezeigten Delikte zu erbringen (vgl. RIKLIN, a.a.O., Art. 173 StGB N. 15). Eine Ausnahme, wie sie in BGE 109 IV 36 (Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung) oder BGE 132 IV 112 E. 4.2 (Sistierung des Verfahrens) erwähnt wird, liegt vorliegend nicht vor. 13.5.3 Gutglaubensbeweis Auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz betreffend den Gut- glaubensbeweis kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 254 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beweist der Beschuldigte, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die- ser Gutglaubensbeweis ist erbracht, wenn der Beschuldigte nachweist, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten (BGE 116 IV 205 E. 3; BGE 105 IV 118 E. 2a). Art und Umfang der Informations- und Prüfungspflichten richten sich u.a. danach, ob der Entlastungsbeweis führende Beschuldigte zu seiner Äusserung begründeten Anlass hatte. So sind etwa bei Strafanzeigen an die Polizei bzw. an andere Unter- suchungsbehörden und bei Äusserungen einer Prozesspartei die Anforderungen an die Prüfungspflicht geringer. Für all diese Fälle wird jedoch hervorgehoben, dass der Beschuldigte nicht ohne weiteres straflos bleibt, sondern nur dann, wenn 17 er beweisen kann, dass er jenen (geringeren) Anforderungen an seine Informati- onspflicht genügt hat (BGE 98 IV 90; BGE 107 IV 35; BGE 116 IV 205 E. 3b). All- gemein ist zu beachten, ob mit der fraglichen Äusserung feststehende Tatsachen behauptet oder lediglich Verdachtsmomente vorgebracht werden. Wer bloss einen Verdacht kundgibt, braucht nur zu beweisen, dass ernsthafte Gründe ihn zum Ver- dacht berechtigten; wer aber Tatsachen als gegeben hinstellt, hat ernsthafte Grün- de für deren Annahme nachzuweisen. Dies gilt auch für Äusserungen gegenüber Strafverfolgungsbehörden (BGE 85 IV 185; BGE 116 IV 205 E. 3b). Der Beschuldigte war als Verfahrenspartei im Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklägerin beteiligt (Art. 104 i.V.m. Art. 118 f. StPO). Es stand ihm daher frei, sich in das Strafverfahren einzubringen und Eingaben zu machen (vgl. Art. 109 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland hat in ihrem Einstellungsentwurf vom 13. September 2013 dargelegt, aus welchen Gründen das Strafverfahren BM 12 41429 voraussichtlich eingestellt wird. So hat sie u.a. angegeben, dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die auf ein strafbaren Verhalten der Straf- und Zivilklägerin schliessen liessen (pag. 80 ff.). In seiner Eingabe vom 17. April 2014 ist der Beschuldigte mit keinem Wort auf die vorgebrachten Argu- mente der Staatsanwaltschaft eingegangen. Er hat sich weder zu den inhaltlichen Aussagen der Straf- und Zivilklägerin geäussert noch sich mit den objektiven Be- weismitteln (wie den edierten Bankunterlagen) befasst. Vielmehr hat er seine frühe- ren Anschuldigungen inhaltlich stereotyp wiederholt und durch unsachliche verbale Angriffe gegen die Person der Straf- und Zivilklägerin (sie lüge schmallippig, emoti- onslos und viel) ergänzt. Zudem hat er sich nicht damit begnügt, blosse Ver- dachtsmomente zu äussern, sondern hat ihre angeblichen strafbaren Handlungen als Tatsache hingestellt (vgl. Ziff. IV. 13.2 und 13.4 vorne). Insoweit vermag der Beschuldigte im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den Gutglaubens- beweis nur dann zu erbringen, wenn er dartun kann, dass er ernsthafte Gründe für die Annahme ihrer Strafbarkeit hatte. Der Beschuldigte hat eingestanden, trotz angekündigter Verfahrenseinstellung kei- ne Einsicht in die amtlichen Akten genommen zu haben, weil er sich den aus seiner Sicht sinnlosen Aufwand habe ersparen wollen (pag. 94 f.). Demnach konnte er gar nicht wissen, welche Untersuchungshandlungen die zuständige Staatsanwaltschaft im Verfahren gegen die Straf- und Zivilklägerin vorgenommen hatte. In diesem Ver- fahrensstand wären aber weitere Abklärungen zwingend notwendig gewesen, um die erhobenen Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin zu konkretisieren und den (geringeren) Anforderungen an die Sorgfalts- bzw. Informationspflicht zu genü- gen. Mit der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte nicht unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen – womit der von ihm geführte Gutglaubensbeweis misslingt. In diesem Verfahrensstadium hatte er keine ernsthaften Gründe mehr, die Strafbarkeit der Straf- und Zivilklägerin und ihr angeblich unehrliches Verhalten im Strafverfahren als gegeben zu erach- ten. Somit sind vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorhanden. 18 13.6 Fazit Der Beschuldigte hat sich der üblen Nachrede nach Art. 173 Ziff. 1 StGB, began- gen am 17. April 2014 durch ehrverletzende Äusserungen in einer Eingabe an die Staatsanwaltschaft zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht. V. Strafzumessung 14. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu un- terscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Er- folges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Be- weggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhält- nisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straf- erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbe- gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge- wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15. Retrospektive Konkurrenz Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. August 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 99 f.). Die Tathandlung der üblen Nachrede, für welche der Beschuldigte neu verurteilt wird, wurde am 17. April 2014 begangen und datiert somit vor diesem Zeitpunkt. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Es bestimmt die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewähr- leisten (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1 mit Hinweis). Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grunds- trafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Stra- fen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Dabei ist zu unter- scheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatz- strafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilen- den Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemes- 19 sen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräfti- gen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 16. Strafrahmen und Strafart Der Beschuldigte hat sich vorliegend der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern und der üblen Nachrede schuldig gemacht. Der Strafrahmen für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern be- trägt gestützt auf Art. 97 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die üble Nachrede wird gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind. Der Zweitrichter ist im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nicht befugt, die Strafart des rechtskräftigen ers- ten Entscheids zu ändern (BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Der Beschuldigte ist am 15. August 2014 wegen der genannten Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt worden (vgl. Ziff. V. 15 hiervor). Für das neu zu beurteilende Ehrverletzungsdelikt ist von Gesetzes wegen ebenfalls eine Geldstrafe vorgesehen. Da damit die Vorausset- zungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt sind, kommt vorliegend die Straf- schärfungsregel gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. «Asperationsprinzip») zur An- wendung. 17. Einsatzstrafe für den Vorwurf der Widerhandlung gegen das SVG Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher De- likte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe be- drohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmäs- sig am schwersten wiegende Tat. Würde auf die höchste ausgefällte Einzelstrafe abgestellt, könnte dies zu einer sinnwidrigen Herabsetzung des Strafrahmens infol- ge von Konkurrenz führen (BGE 136 IV 55 E. 5.8; BGE 127 IV 101 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2). Entgegen den Erwä- gungen der Vorinstanz erfolgt die Strafzumessung aufgrund des abstrakt höheren Strafrahmens ausgehend vom Tatbestand der Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern. Im Falle retrospektiver Konkurrenz ist das Zweitgericht nicht befugt, ein rechtkräfti- ges Urteil bzw. eine seiner Ansicht nach zu milde oder zu harte Grundstrafe über die auszufällende Zusatzstrafe zu korrigieren, womit sich eine Strafzumessung in Bezug auf das rechtskräftig abgeurteilte Delikt erübrigt (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.4.2). 20 Die Einsatzstrafe entspricht nach dem Gesagten der mit Strafbefehl vom 15. Au- gust 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 10 Tagessätzen und ist wegen der im Folgenden zu beurteilenden üblen Nachrede angemessen zu erhöhen. 18. Asperation für den Vorwurf der üblen Nachrede 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektives Tatverschulden Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fallen etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere die Art und Weise des Tatvor- gehens, das Ausmass der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts sowie die Folgen der Tat für die geschädigte Person. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 47 N. 90 ff.). Das von Art. 173 Ziff. 1 StGB geschützte Rechtsgut ist die Ehre. Mit seiner Eingabe vom 17. April 2014 an die Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre verletzt (siehe Ziff. IV. 13.2 vorne). Er hat die betreffende Eingabe während des hängigen Verfahrens BM 12 41429 eingereicht, nachdem ihm dessen Einstellung in Aussicht gestellt worden war. Neben dem stereotypen Wiederholen seiner früheren Anschuldigungen hat er sich ehrverletzenden Äusse- rungen bedient und die Straf- und Zivilklägerin unnötig beleidigt (siehe Ziff. IV. 13.4 vorne). Bei den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) bemisst sich die Tatschwere zunächst nach der Intensität der verletzenden Äusserung, aber auch danach, wie stark der Ruf der betroffenen Person und ihr Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, beeinträchtigt wird (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 72). Ihre Bewertung verlangt nach einem Vergleich mit anderen denkbaren Tatmodalitäten. In der Praxis anzutreffende Richtlinien und Empfehlungen, mit welchen eine gewis- se Vereinheitlichung der Sanktionen bei Massendelikten angestrebt wird, eignen sich dabei als Orientierungshilfe (MATHYS, a.a.O., N. 64 und 66; TRECHSEL, Praxis- kommentar StGB, Art. 47 N. 3). Die VBRS-Richtlinien sehen für eine üble Nachre- de bei einer Diffamierung einer Person mit einem Brief an 10 Mitglieder einer Gruppe, worin der Geschädigte als «streitsüchtiger Mensch» dargestellt wird, eine Strafe von 30 Strafeinheiten vor (Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte [VBRS], Stand 1. Juli 2017, S. 48). Die inkriminierte Eingabe des Beschuldigten enthält einerseits harte und nicht be- weisbare Vorwürfe und geht vom Wortlaut her über die Grenzen des in einem Erb- schaftsstreit Tolerierbaren hinaus. Ferner hatte die Eingabe im Privatleben unan- genehme Folgen für die Straf- und Zivilklägerin. Die mit Mitteilung vom 13. Sep- tember 2013 angekündigte Verfahrenseinstellung wurde dadurch in gewissem Mass verzögert und das Einbürgerungsverfahren der Straf- und Zivilklägerin bis zum Abschluss des Strafverfahrens am 2. Dezember 2014 sistiert. Zwischen der 21 Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014, welche Verfahrensgegenstand bil- det, und der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Straf- und Zivilklägerin ver- gingen ca. 7,5 Monate. Andererseits hat der Beschuldigte seine Eingabe im Rah- men eines hängigen Strafverfahrens gemacht und lediglich an einen Empfänger, die zuständige Staatsanwaltschaft, adressiert. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil zutreffend erwogen, dass die Tatschwere des Beschuldigten gegenüber dem in den VBRS-Richtlinien angege- benen Referenzsachverhalt leichter wiegt. Die von ihr anhand des objektiven Tat- verschuldens bezifferte Geldstrafe von 20 Tagessätzen erscheint als angemessen. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden Bei der subjektiven Tatschwere ist die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten Erfolgs (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit welcher der Beschuldigte gehandelt hat und die Beweggründe des Beschuldigten zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das «Mass an Entscheidungs- freiheit» sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DO- NATSCH/FLACHSMANN/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, Art. 47 N. 7 ff.). Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und wusste, dass er durch die Äusserungen in seiner Eingabe die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Ehre verletzt bzw. verletzen könnte. Der Beschuldigte hat das Schreiben gemäss eigenen Angaben «aus Frust» über die beabsichtigte Verfahrenseinstellung verfasst. Er beabsichtigte damit, die Straf- und Zivilklägerin bei der Staatsanwaltschaft zu diskreditieren und seine eige- nen Schlüsse hinsichtlich ihrer Strafbarkeit zu untermauern (vgl. Ziff. IV. 13.3 vor- ne). Hinzu kommen finanzielle Überlegungen, auch wenn er selber ursprünglich er- klärte, auf sein Erbe verzichten zu wollen (pag. 4). Der Beweggrund des Beschuldigten ist vor dem Hintergrund des Erbschaftsstreits zu sehen. Im Rahmen dieser Streitigkeit kam es zu diversen Anzeigen und Gegen- anzeigen der Verfahrensparteien (siehe Ziff. III. 6 vorne). So hat die Straf- und Zi- vilklägerin gegen den Beschuldigten ähnliche Vorwürfe (u.a. Veruntreuung und Diebstahl) erhoben. Die vom ihm deswegen erstattete Strafanzeige führte schliess- lich zur strafrechtlichen Verurteilung der Straf- und Zivilklägerin wegen Ehrverlet- zung (siehe Ziff. IV. 13.3 vorne). Dass der Beschuldigte auf die Vorwürfe seiner Schwester mit unsachlichen Strafanzeigen reagiert, erscheint unter Berücksichti- gung der Vorgeschichte als nachvollziehbar, wenn auch nicht als entschuldbar. Nach dem Gesagten bleibt es insgesamt bei einem leichten Tatverschulden, wofür eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt erscheint. 18.2 Täterkomponenten 18.2.1 Vorleben und die persönlichen Verhältnisse Die Täterkomponenten umfassen das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Zum Vorleben gehören die Lebensgeschichte des Beschuldigten zur Zeit der Tat, sein Herkom- men, das Verhältnis in der elterlichen Familie, die Erziehung, die Ausbildung und die Haltung gegenüber den Gesetzen bzw. allfällig vorhandene Vorstrafen (WI- 22 PRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 122; BGE 117 IV 112). Die persönlichen Verhältnisse enthalten sämtliche Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Strafzumessung, etwa Familienstand und Beruf, Gesundheit, soziale Herkunft, Le- benserfahrung, Bildungsstand, mehr oder weniger günstige Lebensverhältnisse oder auch Alkohol- und Drogenabhängigkeit (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 146). Den Vorstrafen kommt eine ausserordentlich wichtige Rolle zu. Weit zurückliegende und nicht einschlägige Vorstrafen wirken sich (wenn überhaupt) nur geringfügig straferhöhend aus, während nicht weit zurückliegende und einschlägige Vorstrafen erheblich straferhöhend ins Gewicht fallen können (Urteil des Bundes- gerichts 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4 mit Hinweisen; MATHYS, a.a.O., N. 238 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. April 2015 gab der Beschul- digte an, geschieden zu sein, alleine zu leben und auch alleine für seinen Lebens- unterhalt aufzukommen. Er arbeite als ________ in seiner eigenen Praxis und ha- be im Jahr 2013 ein Jahreseinkommen von CHF 33‘000.00 erzielt. Er bezahle sei- ner von ihm getrennt lebenden Ehefrau Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 2‘000.00 und seiner Tochter bis zu deren Volljährigkeit Alimente von monatlich CHF 1‘100.00. Er habe Schulden im Umfang von CHF 40‘000.00, wobei es sich um ausstehende Zahlungen für Medikamente, Steuern, AHV und Alimente handeln würde (pag. 96). Laut Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Bern belief sich das steuerbare Einkommen des Beschuldigten im Jahr 2012 auf CHF 23‘142.00 und die Schulden auf CHF 320‘000.00 (pag. 108). Anlässlich der Berufungsver- handlung vom 13. November 2017 bezifferte er sein Jahreseinkommen auf CHF 70.000.00 und bestätigte seine Hypothekarschulden in der Höhe von CHF 320‘000.00. Er ergänzte, dass mit der Volljährigkeit seiner Tochter die Ver- pflichtung zur Bezahlung von Alimenten weggefallen sei (pag. 333). Der Beschuldigte ist mit zwei Einträgen wegen Missbrauchs bzw. Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern im Strafregister verzeichnet, wobei letztere für die Ausfällung der Zusatzstrafe massgebend ist (vgl. pag. 99 und 329). Die Vor- strafen betreffen ein anderes Rechtsgebiet als das vorliegend zu beurteilende, weswegen sie sich nicht straferhöhend auswirken. Die hierunter aufgeführten Täterkomponenten wirken sich somit neutral auf die Strafzumessung aus. 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd i.S. eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken vor allem das Be- kunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersu- chung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt wer- den (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N. 175 und 177; MATHYS, a.a.O., N. 266; BGE 121 IV 62). Die Vorinstanz hielt betreffend das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren fest, dass er trotz form- und fristgerechter Vorladung ohne Angabe von Gründen 23 nicht zur ersten Hauptverhandlung vom 11. Mai 2016 erschienen sei. Auch bei der Fortsetzungsverhandlung vom 29. November 2016 sei er zu Beginn trotz form- und fristgerechter Vorladung nicht anwesend gewesen. Er habe den Gerichtssaal über- raschend ungefähr 10 Minuten nach Beginn der mündlichen Urteilseröffnung betre- ten und sich immerhin für seine Verspätung entschuldigt. Als Folge für sein Nicht- erscheinen sei er nicht noch einmal einvernommen worden (Abwesenheitsverfah- ren). Die daraus resultierenden Nachteile habe er selber zu verantworten. Dass er sich im Strafverfahren wehre, dürfe sich nicht zu seinem Nachteil auswirken, führe aber dazu, dass auch nicht von positiv zu gewichtender Einsicht ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren könne daher neutral gewertet werden (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich für sein unentschuldigtes Nichterscheinen bzw. verspäte- tes Erscheinen zu den vorinstanzlichen Gerichtsverhandlungen anlässlich der Be- rufungsverhandlung vom 13. November 2017 entschuldigt (pag. 339). Ausserdem hat er an der Verhandlung ein handgeschriebenes Schreiben, datiert auf den 12. November 2017, zuhanden der Straf- und Zivilklägerin abgegeben. Darin hielt er zusammengefasst fest, dass er sich für allfällig ehrverletzende Äusserungen bei seiner Schwester in aller Form entschuldige und es ihm leid tue, dass es wegen seiner Eingabe zu Verzögerungen in ihrem Einbürgerungsverfahren gekommen sei (pag. 341 f.; vgl. Ziff. III. 8.2 vorne). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er habe damit eine «Ehrenerklärung» i.S.v. Art. 173 Ziff. 4 StGB abgegeben und aufrichtig Einsicht und Reue bekundet (pag. 337), ist ihm das Nachfolgende entgegenzuhalten: Bei der «Rücknahme» gemäss Art. 173 Ziff. 4 StGB handelt es sich um einen privilegierten Sonderfall der aufrichtigen Reue nach Vollendung der Tat. Die Äusserung muss als unwahr und nicht bloss als nicht bewiesen zurückgenommen werden (BGE 112 IV 28). Der Be- schuldigte muss ferner zu erkennen geben, dass er die Ehre der betroffenen Per- son wiederherstellen möchte (BGE 112 IV 29 f.). Vorgesehen ist eine fakultative Milderung oder eine Strafbefreiung (RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N. 49). Der Beschuldig- te hat in seinem als «Ehrenerklärung» bezeichneten Schreiben vom 12. November 2017 seine Äusserungen nicht als unwahr zurückgenommen, sondern sich lediglich bei der Straf- und Zivilklägerin entschuldigt. Ferner hat er in der Verhandlung vor Obergericht denn auch eingeräumt, immer noch Zweifel an der Regelung der fi- nanziellen Angelegenheiten durch seine Schwester zu haben (vgl. Ziff. III. 9.3 vor- ne). Die Voraussetzungen von Art. 173 Ziff. 4 StGB sind damit offensichtlich nicht erfüllt, weswegen allenfalls nur noch eine Strafmilderung wegen «Reue und Ein- sicht» in Frage kommen kann (Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Bst. d StGB). Die Kammer anerkennt, dass sich der Beschuldigte bei der Straf- und Zivilklägerin für seine ehrverletzenden Formulierungen entschuldigt hat. Nichtsdestotrotz ist hierunter festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früher Gelegenheit gehabt hätte, sich bei der Straf- und Zivilklägerin persönlich zu entschuldigen, wäre es ihm denn ein ernstes Anliegen gewesen – schliesslich handelt es sich bei der Straf- und Zivilklägerin um seine Schwester. Ferner sprach er in seinem Entschuldigungs- schreiben von Versöhnung unter der Bedingung, dass die Straf- und Zivilklägerin ihre öffentliche Ehrverletzung an den Regierungsstatthalter und die KESB richtig- 24 stellt. Vor diesem Hintergrund wirkt das Entschuldigungsschreiben des Beschuldig- ten zielgerichtet und nachgeschoben. Seine Entschuldigung erscheint nicht aufrich- tig, sondern erweckt vielmehr den Eindruck, als sei sie aus prozesstaktischen Überlegungen anlässlich der Berufungsverhandlung erfolgt. Aus den genannten Gründen ist eine Strafmilderung unter diesem Titel nicht ange- zeigt (neutrale Wertung). 18.2.3 Strafempfindlichkeit Art. 47 Abs. 1 StGB verlangt, dass das Gericht bei der Strafzumessung die «Wir- kung der Strafe auf das Leben des Beschuldigten» mitberücksichtigt. Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen, dass die mit der auszusprechenden Geldstrafe verbundenen Folgen den Beschuldigten zu- sätzlich physisch und psychisch erheblich belasten (vgl. MATHYS, a.a.O., N. 259 ff.). Somit ist diese Täterkomponente ebenfalls neutral zu werten. 18.3 Konkrete Asperation Im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu den objektiven und subjektiven Straf- zumessungsfaktoren (Tat- und Täterkomponenten) erscheint für den Tatbestand der üblen Nachrede eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen gerechtfertigt. Die unter Ziff. V. 17. festgesetzte Einsatzstrafe für die Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern von 10 Tagessätzen Geldstrafe ist wegen der üblen Nachrede angemessen zu erhöhen. In welchem Umfang die Einsatzstrafe zu schärfen ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder gerin- gere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der «Gesamtschuldbei- trag» des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen; MA- THYS, a.a.O., N. 367). Die üble Nachrede hat zur Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz kei- nen Bezug. Während erstere das Rechtsgut der Ehre schützt (Individualinteresse), zielt letztere auf den Schutz der Verkehrssicherheit ab (allgemeines öffentliches In- teresse). Auch stehen beide Delikte in keinem zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhang. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, von den 20 Strafeinheiten 4/5, d.h. 16 Stra- feinheiten, zur Einsatzstrafe hinzuzurechnen. 19. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkom- 25 men und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungs- pflichten sowie nach dem Existenzminimum. Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes anhand der Einkommensverhältnis- se des Beschuldigten, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20%, korrek- terweise auf CHF 90.00 festgesetzt (pag. 261, S. 22 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). An der oberinstanzlichen Verhandlung hat der Beschuldigte zwar ein höheres Jahreseinkommen (CHF 70‘000.00) geltend gemacht und angegeben, dass seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner nunmehr volljährigen Tochter weg- gefallen sei (pag. 333). Eine Verschärfung der Sanktion bzw. eine Erhöhung des Tagessatzes kommt aufgrund des Verbots der «reformatio in peius» jedoch ohne- hin nicht in Betracht. 20. Zusatzstrafe Aus dem Gesagten resultiert eine gesamthafte Geldstrafe von 26 Tagessätzen. Von dieser Gesamtstrafe ist die mit Strafbefehl vom 15. August 2014 bereits aus- gefällte Geldstrafe von 10 Tagessätzen in Abzug zu bringen, woraus sich eine Zu- satzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 90.00 ergibt. 21. Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Im Falle einer Zusatzstrafe ist das Zweitgericht hinsichtlich Art, Dauer und Vollzugsform der Strafe für die von ihm zu beurteilenden Straftaten frei und durch die Grundstrafe im Voraus nicht eingeschränkt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen wegen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz auf. Mit Urteil vom 6. Dezember 2009 wurde er wegen Miss- brauchs von Ausweisen und Schildern zu einen bedingten Geldstrafe von 5 Tages- sätzen und mit Strafbefehl vom 15. August 2014 wegen Nichtabgabe von Auswei- sen und/oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessät- zen verurteilt (pag. 329). Die bisherigen strafrechtlichen Verurteilungen lassen keinen Schluss auf eine un- günstige Legalprognose zu. Einerseits liegen die damals ausgefällten Geldstrafen am untersten möglichen Bereich des Strafrahmens und andererseits sind sie be- treffend die vorliegend zu beurteilende Strafbarkeit wegen übler Nachrede nicht einschlägig. Der Beschuldigte wurde erstmals wegen eines Ehrverletzungsdelikts verurteilt. Nichts anderes ergibt sich aus der Wiederholung seiner Vorwürfe gegen die Straf- und Zivilklägerin. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde erst mit Verfügung vom 5. August 2014 eröffnet (pag. 1). Auch wenn er nach sei- nem inkriminierten Schreiben vom 17. April 2014 weitere gleichlautende Eingaben (wie u.a. jene vom 22. Juli 2014) bei der Staatsanwaltschaft eingereicht hat, so sind diese Eingaben dennoch erst nach Eröffnung des entsprechenden Strafverfahrens erfolgt. Entgegen der Vorinstanz kann ihm nicht angelastet werden, er habe seine 26 Vorwürfe trotz des laufenden Verfahrens wiederholt bzw. er habe sich im Verfahren uneinsichtig gezeigt und es seien deswegen weitere gleichgelagerte Straftaten zu erwarten (vgl. pag. 262, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die vorliegenden Gesamtumstände lassen nicht auf eine ungünstige Legalprogno- se des Beschuldigten schliessen. Die Zusatzstrafe von 16 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 90.00 ist somit bedingt auszusprechen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe ist auf das Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Zivilpunkt 22. Allgemeine Ausführungen zur Zivilklage Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftli- ches oder mündliches Begehren im Strafprozess geltend machen (Art. 119 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Adhäsionsverfahren entspricht einem dem Strafprozess angeschlossenen Zivilprozess. Für dieses Verfahren wird auf die zu- treffenden rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 262 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23. Feststellung der Persönlichkeitsverletzung Nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210.0) kann jeder, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Abs. 1). Eine Verlet- zung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten oder durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerecht- fertigt ist (Abs. 2). Die Ehre gilt als Teilbereich der Persönlichkeit und ist damit durch Art. 28 ZGB geschützt. Die geschädigte Person kann gemäss Art. 28a ZGB dem Gericht beantragen, eine drohende Verletzung zu verbieten (Ziff. 1), eine be- stehende Verletzung zu beseitigen (Ziff. 2) oder die Widerrechtlichkeit einer Verlet- zung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt (Ziff. 3). Kann die eigentliche Persönlichkeitsverletzung nicht mehr durch Unterlassungsklage verhin- dert werden, weil sie bereits eingetreten ist, und nicht durch Beseitigungsklage be- seitigt werden, weil sie nicht andauert, so bleibt dem Verletzten immerhin der An- spruch auf richterliche Feststellung, dass er vom Beklagten widerrechtlich verletzt worden sei. Dieser Feststellungsanspruch ist im Verhältnis zur Unterlassungs- und Beseitigungsklage subsidiär. Der Feststellungsanspruch kann nur unter der im Ge- setz genannten Voraussetzung bestehen, dass sich die entstandene Verletzung (ganz oder teilweise) weiterhin störend auswirkt. Er wird durch die gerichtliche Feststellung einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung erfüllt, womit das Ur- teil keiner Vollstreckung bedarf (MEILI, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 5. Aufl. 2014, Art. 28a N. 6 ff.). Vorliegend verletzte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persön- lichkeit, indem er ihr in seiner Eingabe vom 17. April 2014 an die Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland strafbarer Verhalten vorwarf, sie als Lügnerin bezeichnete und sie der «Vetternwirtschaft» bezichtigte (vgl. Ziff. III. 11 und IV. 13.2 vorne). 27 Diese Persönlichkeitsverletzung ist widerrechtlich erfolgt, zumal keine gesetzlichen Rechtfertigungsgründe Anwendung finden und es an einer Einwilligung seitens der Straf- und Zivilklägerin fehlt. Auch ist die Verletzung nicht durch überwiegende pri- vate oder öffentliche Interessen gedeckt (vgl. pag. 263 f., S. 24 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die an die Staatsanwaltschaft adressierte Eingabe wurde später weiteren Behörden zugänglich gemacht; so der KESB, dem Regierungs- statthalteramt und der Einbürgerungsbehörde, weswegen die Wirkung der Persön- lichkeitsverletzung weiter besteht. Die Kammer erachtet zusammen mit der Vorinstanz das Feststellungsinteresse an der Persönlichkeitsverletzung als gegeben und stellt entsprechend dem Antrag der Straf- und Zivilklägerin diese im Urteilsdispositiv fest. 24. Genugtuung Neben den hiervor genannten Abwehr- und Feststellungsklagen steht es der ge- schädigten Person auch offen, vom Verletzer finanziellen Ausgleich zu fordern. Der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 des Schweizeri- schen Obligationenrechts (OR; SR 220.0) bezweckt nicht den Ersatz des erlittenen Vermögenschadens, sondern eine Entschädigung für erlittenen seelischen Schmerz. Er steht unter den Voraussetzungen, dass die Schwere der Verletzung einen solchen finanziellen Anspruch in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtfer- tigt, zwischen der verletzenden Handlung und dem immateriellen Unbill ein adäquater Kausalzusammenhang besteht und die Verletzung nicht anderweitig wieder gutgemacht worden ist (MEILI, a.a.O., Art. 28a N. 17). Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung hat als Massstab zu gelten, wie der zu beurteilende Eingriff auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unan- nehmlichkeiten empfindet oder zeitweilige Schmerzen hat. Erforderlich sind viel- mehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt. Ferner ist bei der Bemessung der Genugtuungssumme der Verschuldensgrad des Verletzers zu berücksichtigen. Leichte Ehrverletzungen rechtfertigen die Zusprechung von Genugtuung i.d.R. nicht (KESSLER, in: Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 49 N. 11; MEILI, a.a.O., Art. 28a N. 17). Für weitergehende Bemerkungen zum Ge- nugtuungsanspruch wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen (pag. 264 f., S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Straf- und Zivilklägerin beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. November 2017 die vollumfängliche Bestätigung der erstinstanzlich zugespro- chenen Genugtuungssumme von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 (pag. 337 und 349). Diesen Antrag begründete sie damit, dass der Beschuldigte die gegen sie gerichteten Vorwürfe immer wieder und mit zunehmen- der Heftigkeit wiederholt habe. Die in seiner Eingabe vom 17. April 2014 enthalte- nen Vorwürfe und Beleidigungen seien schliesslich in einem Verfahrensstadium er- folgt, in welchem diese nicht mehr hätten hingenommen werden müssen. Die Ein- 28 gabe habe die von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellte Verfah- renseinstellung massgeblich verzögert. Das hängige Einbürgerungsverfahren sei infolgedessen während mehrerer Jahre sistiert worden. Die Straf- und Zivilklägerin habe unter der Heftigkeit der Vorwürfe gelitten und in der Folge mit gesundheitli- chen Problemen zu kämpfen gehabt, weswegen sie ärztliche Hilfe habe in An- spruch nehmen müssen. Da sie beim L.________ arbeite, habe das Strafverfahren denn auch am Arbeitsplatz unangenehme Folgen gehabt. Diese Auswirkungen würden eine Genugtuung in der beantragten Höhe rechtfertigen (pag. 198 f.; pag. 265 f., S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Voraussetzungen für eine Genugtuung sind vorliegend gegeben. Der Beschul- digte hat die Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt (Kausalität) und der erlittene immaterielle Unbill ist nicht anderweitig wieder gutge- macht worden. Wie die Vorinstanz erwogen hat, sind die geltend gemachten Beein- trächtigungen der Straf- und Zivilklägerin im Privatleben und am Arbeitsplatz ohne weiteres nachvollziehbar und insbesondere bezüglich der Verzögerungen im Ein- bürgerungsverfahren mit Unterlagen belegt. Das Mass an hinzunehmenden Unan- nehmlichkeiten ist vorliegend überschritten und die Zusprechung einer Genugtuung in objektiver und subjektiver Hinsicht gerechtfertigt. Wenn überhaupt werden für Ehrverletzungen i.d.R. bloss symbolische Genugtu- ungsbeträge in der Grössenordnung von CHF 300.00 bis CHF 500.00 zugespro- chen. Die Vorinstanz hat den Beschuldigen demgegenüber zur Bezahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt (pag. 237, Ziff. II. 2. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf das insgesamt leicht wiegende Tatverschul- den des Beschuldigten erscheint die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungs- summe überhöht (vgl. Ziff. V. 18.1.1 und 18.1.2). Auch sind die geltend gemachten Auswirkungen der Persönlichkeitsverletzung nicht derart gravierend, dass über die Grössenordnung eines bloss symbolischen Genugtuungsbetrags hinausgegangen werden muss. Dass das Strafverfahren BM 12 41429 gegen die Straf- und Zivilklä- gerin erst am 2. Dezember 2014 eingestellt wurde und es deswegen zu Verzöge- rungen in deren Einbürgerungsverfahren kam, kann nicht einzig und allein der hier zu beurteilenden Eingabe des Beschuldigten vom 17. April 2014 angelastet wer- den, zumal die Sistierung des Einbürgerungsverfahrens bereits am 23. August 2013 erfolgt ist (pag. 78). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Genugtuung von CHF 500.00 als angemessen, um die von der Straf- und Zivilklägerin erlittene immaterielle Unbill auszugleichen. Für die Behandlung der Zivilklage werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. 29 VII. Kosten und Entschädigung 25. Verfahrenskosten 25.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte wird auch vor oberer Instanz wegen übler Nachrede für schuldig erklärt, weswegen die erstinstanzliche Kostenauferlegung bestätigt wird. Der Be- schuldigte hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘500.00 zu bezahlen. 25.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird in oberer Instanz im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskost- endekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen grösstenteils unterlegen. Er ist mit ihnen nur insoweit durchgedrungen, als dass die erstinstanzlich ausgesprochene Gelds- trafe vor oberer Instanz bedingt ausgesprochen und die Genugtuungssumme von CHF 1‘000.00 um die Hälfte, d.h. auf CHF 500.00, reduziert wurde. Mithin rechtfer- tigt es sich, ihm 3/4 der auf CHF 2‘000.00 bestimmten oberinstanzlichen Verfah- renskosten, ausmachend CHF 1‘500.00, aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 500.00 trägt der Kanton Bern. 26. Parteientschädigung 26.1 Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz gestützt auf die von Fürsprecher E.________ eingereichte Kostennote zur Bezahlung einer Parteientschädigung in der Höhe von CHF 6‘069.60 verurteilt (pag. 237, Ziff. I des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Da er vor oberer Instanz im Zivilpunkt teilweise obsiegt, rechtfertigt es sich, ihm die Bezahlung einer anteilmässigen Parteientschädigung für das erst- instanzliche Verfahren von 4/5, ausmachend CHF 4‘855.70, an die Straf- und Zivil- klägerin aufzuerlegen. 26.2 Parteientschädigungen für das oberinstanzliche Verfahren Oberinstanzlich macht Fürsprecher E.________ gemäss seiner Honorarnote vom 13. November 2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 1‘506.60 geltend (pag. 351). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird der Beschuldigte zu einer anteilmässigen Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von 4/5, ausmachend CHF 1‘205.30, an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. Gemäss der von Rechtsanwalt C.________ eingereichten Honorarnote vom 12. November 2017 belaufen sich die Verteidigungskosten des Beschuldigten für das 30 oberinstanzliche Verfahren auf total CHF 2‘699.70 (pag. 345 f.). Da er im Beru- fungsverfahren betreffend Vollzugsform der Sanktion und Reduktion der Genugtu- ungssumme obsiegt, wird ihm dafür eine anteilmässige Entschädigung von 1/4, ausmachend CHF 674.95, zugesprochen. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 31 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. B.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 17. April 2014 in A.________, zum Nachteil vom D.________ und wird in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 2, 173 Ziff. 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433, 442 Abs. 4 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘440.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 15. August 2014. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Parteientschädigung von 4/5, ausmachend CHF 4‘855.70, für das erstinstanzliche Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin. 3. Zur Bezahlung einer anteilmässigen Parteientschädigung von 4/5, ausmachend CHF 1‘205.30, für das oberinstanzliche Verfahren an die Straf- und Zivilklägerin. 4. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘500.00. 5. Zu den anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 3/4 ausmachend CHF 1‘500.00. II. Betreffend Zivilpunkt: 1. Es wird festgestellt, dass die ehrverletzenden Äusserungen des Beschuldigten in der Strafanzeige vom 17. April 2014 die Straf- und Zivilklägerin in ihrer Persönlichkeit ver- letzt haben. 2. B.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR i.V.m. Art. 28a Abs. 1 und Abs. 3 ZGB sowie Art. 126 und 432 ff. StPO zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 500.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 17. April 2014 an die Straf- und Zivilklägerin verurteilt. 32 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die anteilmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘000.00, 1/4 ausmachend CHF 500.00, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. B.________ wird für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberin- stanzlichen Verfahren eine anteilsmässige Entschädigung von 1/4, ausmachend CHF 674.95, zugesprochen. 3. Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt C.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecher E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, innert 10 Tagen) Bern, 13. November 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 16. Januar 2018) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Koch i.V. Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Günter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33