A.________ wird der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt, begangen als PW-Lenker am 25.12.2014 in C.________, D.________, durch Missachtung des Vortritts gegenüber einer Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen in Folge mangelnder Aufmerksamkeit, und in Anwendung der Artikel 47, 106 StGB 6 Abs. 1 VRV 33 Abs. 2, 90 Abs. 1 SVG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Busse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt; 2. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘458.00; 3. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00. II.