Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘458.00 zu tragen. Im oberinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte als unterliegend zu gelten, weswegen er auch diese Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen hat. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 11 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.