Sein Vorleben und das Verhalten nach der Tat geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind ebenfalls neutral zu werten. Der Beschuldigte bestritt zwar sein eigenes Verschulden, äusserte jedoch sein Bedauern über die Folgen des Unfalls, was sich leicht strafmindernd auszuwirken hat. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente erachtet die Kammer daher eine Busse von CHF 800.00 als dem noch leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 8 Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung