Dass die Lichtverhältnisse nicht optimal waren, trägt nach Ansicht der Kammer nicht zur Verminderung des Verschuldens des Beschuldigten bei, da gerade bei Dunkelheit im Strassenverkehr erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist. In dem Moment, indem der Beschuldigte die Geschädigte wahrnahm, hat er jedoch sofort und korrekt reagiert und die Bremsung eingeleitet, was jedoch, da dieses Verhalten erst nach dem Verstoss gegen die entsprechende Bestimmung erfolgt war, im Rahmen der Tatkomponenten neutral zu werten ist. Das Ausmass des Erfolgs ist vorliegend jedoch klar verschuldenserhöhend zu gewichten.