der Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat die Geschädigte sorgfaltspflichtwidrig zu spät gesehen, obwohl es ihm – gerade angesichts der niedrigen Geschwindigkeit, mit der er unterwegs war – ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Fussgängerin rechtzeitig wahrzunehmen und abzubremsen. Dass die Lichtverhältnisse nicht optimal waren, trägt nach Ansicht der Kammer nicht zur Verminderung des Verschuldens des Beschuldigten bei, da gerade bei Dunkelheit im Strassenverkehr erhöhte Aufmerksamkeit geboten ist.