16. Strafzumessung in concreto Die einfache Verkehrsregelverletzung stellt eine Übertretung dar und wird dementsprechend mit Busse bestraft (Art. 90 Abs. 1 SVG). Gemäss Ziff. 1.VIII.2.9 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 wird die Verletzung der Pflichten gegenüber Fussgängern mit einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, wieso diese Busse vorliegend zu erhöhen ist (pag. 138f., S. 20f. der Entscheidbegründung).