Er hätte die Fussgängerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen. Schon aufgrund des Verschlechterungsverbots erübrigen sich vorliegend Ausführungen zur Frage, ob eine grobe oder einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeines Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 137f., S. 19f. der Entscheidbegründung).