Der Beschuldigte hätte die Fussgängerin, unabhängig von der Vorsicht, welche sie selbst hätte walten lassen müssen, aufgrund der bestehenden Sichtverhältnisse rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen. Das Verhalten der Fussgängerin ist angesichts dieses verkehrsregelwidrigen Fahrens des Beschuldigten vorliegend irrelevant. Der objektive Tatbestand der Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte fahrlässig. Er hätte die Fussgängerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen.