9 solche erkennen musste – wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren. Der Beschuldigte kann sich zudem nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, wenn er sich selbst verkehrsregelwidrig verhalten hat (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_409/2015 vom 1. Juni 2015, E. 2.2). Dies ist vorliegend wie dargelegt der Fall. Der Beschuldigte hätte die Fussgängerin, unabhängig von der Vorsicht, welche sie selbst hätte walten lassen müssen, aufgrund der bestehenden Sichtverhältnisse rechtzeitig wahrnehmen und ihr den Vortritt gewähren müssen.