zeichen dafür bestehen, dass sie, was keineswegs völlig aussergewöhnlich ist, in Verletzung ihrer Verkehrsbeobachtungs- und allfälligen Wartepflichten die Strasse in einem Zug überqueren und sich damit verkehrswidrig verhalten könnten (BGE 129 IV 39 E 2.2). Den Fahrzeugführer trifft damit die Pflicht, auch allfällige verkehrsregelwidrige Verhaltensweisen – sofern er unter den gegebenen Umständen