Die Argumentation der Verteidigung, wonach den Automobilisten nicht zu interessieren brauche, was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Verkehrsinsel trete, gleichgültig, ob er den Fussgänger frühzeitig erkannt habe oder nicht, geht damit fehl. Der Fahrzeuglenker, der sich einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Streifen nähert, hat schon deshalb auch das Geschehen auf dem die Gegenfahrbahn querenden Teil des Übergangs sowie dem linksseitigen Trottoir zu beobachten, damit er erkennen kann, ob sich dort Fussgänger befinden, bei denen An-