Die Verpflichtung des Beschuldigten, seine Aufmerksamkeit auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und der Fussgängerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Vortritt zu gewähren, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Argumentation der Verteidigung, wonach den Automobilisten nicht zu interessieren brauche, was der Fussgänger tue, bevor er in den unmittelbaren Bereich der Verkehrsinsel trete, gleichgültig, ob er den Fussgänger frühzeitig erkannt habe oder nicht, geht damit fehl.