Der Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h unterwegs und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen – hätte er die erforderliche Sorgfalt walten lassen und die Fussgängerin rechtzeitig wahrgenommen – abzubremsen, ihr den Vortritt zu gewähren und damit die Kollision zu verhindern. Die Verpflichtung des Beschuldigten, seine Aufmerksamkeit auch auf die Gegenfahrbahn zu richten und der Fussgängerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Vortritt zu gewähren, ergibt sich aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.