Der Beschuldigte hatte Sicht auf den gesamten Fussgängerstreifen, er hätte demnach die Fussgängerin bereits dann wahrnehmen müssen, als sie sich auf dem aus der Sicht des Beschuldigten linken Teil des Fussgängerstreifens (also auf der Gegenfahrbahn) befand. Der Beschuldigte war mit einer Geschwindigkeit von lediglich 25 km/h unterwegs und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen – hätte er die erforderliche Sorgfalt walten lassen und die Fussgängerin rechtzeitig wahrgenommen – abzubremsen, ihr den Vortritt zu gewähren und damit die Kollision zu verhindern.