33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt. Hätte er die gebotene Aufmerksamkeit walten lassen, hätte er die Fussgängerin rechtzeitig wahrgenommen und ihr den Vortritt gewähren können. Der Beschuldigte hatte Sicht auf den gesamten Fussgängerstreifen, er hätte demnach die Fussgängerin bereits dann wahrnehmen müssen, als sie sich auf dem aus der Sicht des Beschuldigten linken Teil des Fussgängerstreifens (also auf der Gegenfahrbahn) befand.