Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verkennt, dass es sich bei der Frage, ob er die Fussgängerin früher hätte erkennen können, um eine sachverhaltsmässige Frage handelt, welche einzig der Willkürprüfung unterliegt. Wie oben unter E. II.11.2 eingehend begründet, durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschuldigte die Fussgängerin bereits früher, also als er um die Linkskurve bog und sich ihm freie Sicht auf den Fussgängerstreifen bot, hätte wahrnehmen müssen. Vorliegend hat der Beschuldigte Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verletzt.