Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Zunächst einmal ist festzuhalten, dass der Beschuldigte verkennt, dass es sich bei der Frage, ob er die Fussgängerin früher hätte erkennen können, um eine sachverhaltsmässige Frage handelt, welche einzig der Willkürprüfung unterliegt.