Unter den gegebenen Wit- terungs- und Sichtverhältnissen werde ihm die übliche Reaktionssekunde zugestanden werden müssen, zumal generell auch eine um ca. 0,2 Sekunden verspätete Reaktion nicht als Fahrlässigkeit anzulasten sei. Auch der Experte habe dem Beschuldigten eine hervorragende Reaktion zuerkannt. Wenn der Vorrichter die Meinung vertrete, die Übersichtsverhältnisse hätten es erlaubt, den Fussgänger früher wahrzunehmen, unterliege er einem Irrtum. Auch der Zeuge M.________ habe bestätigt, dass die dunkle Kleidung der Fussgängerin nicht reflektiert habe