Davon ausgehend, dass der Beschuldigte hätte reagieren müssen, als die Fussgängerin einen knappen Meter vor der Mittelinsel gewesen sei, ergebe sich für den Beschuldigten eine Reaktionszeit von höchstens 2 Sekunden, welche er nicht überschritten habe. Die durch den Beschuldigten eingeleitete Vollbremsung sei korrekt gewesen und er habe in keiner Weise verspätet oder verzögert reagiert. Unter den gegebenen Wit- terungs- und Sichtverhältnissen werde ihm die übliche Reaktionssekunde zugestanden werden müssen, zumal generell auch eine um ca. 0,2 Sekunden verspätete Reaktion nicht als Fahrlässigkeit anzulasten sei.